Gutachtertätigkeit für
Waffenrechtsbehörden nach der Waffengesetzverordnung
Zum 01. 04. 2003 ist ein neues
Waffengesetz in Kraft getreten. Das Waffengesetz regelt u. a. die
Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz sowie das Führen von Schusswaffen.
Das Führen von Waffen setzt die Erteilung eines so genannten Waffenscheins
voraus. Bei der Waffenscheinerteilung wird von der Waffenrechtsbehörde neben
der Zuverlässigkeit und der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers auch
dessen persönliche Eignung zum Führen einer Waffe überprüft. Die
Anforderungen an die Überprüfung des Antragstellers sind detailliert in der
Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) vom 27. 10. 2003 (BGBl. I, S. 2123)
geregelt. Gemäß § 4 AWaffG muss ein Antragsteller unter bestimmten
Voraussetzungen seine persönliche Eignung zum Führen einer Waffe durch Vorlage
eines Gutachtens nachweisen. Anders als beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht
muss der Gutachter jedoch keine gesonderte Qualifikation erwerben, vielmehr
schreibt die Verordnung vor, dass die Begutachtung von Gutachtern der folgenden
Fachrichtungen durchgeführt wird:
1. Amtsärzte,
2. Fachärzte der Fachrichtungen
Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie,
Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem
Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4. Fachärzte für
Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der
Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische
Psychologie.
Aufgabe der Gutachter ist es, bei
Bedenken oder begründeten Zweifeln, oder weil der Antragsteller das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die persönliche Eignung des Betroffenen
für den Umgang mit Waffen festzustellen.
Auf Anregung des Sozialministeriums
dürfen wir Ärztinnen und Ärzte, die die Anerkennung in den Gebieten
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Psychiatrie,
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Psychiatrie und Psychotherapie,
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Psychiatrie und Neurologie,
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Nervenheilkunde,
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Kinder- und Jugendpsychiatrie,
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Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie,
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Psychotherapeutische Medizin
besitzen, bitten, sich bei den
örtlich zuständigen Waffenrechtsbehörden zu melden, wenn sie bereit sind,
eine entsprechende Gutachtertätigkeit zu übernehmen. Waffenrechtsbehörden
sind die Kreispolizeibehörden (Landratsämter, Bürgermeisterämter der Großen
Kreisstädte und der Stadtkreise). Die Anforderungen an das Gutachten über die
persönliche Eignung ergeben sich aus § 4 AWaffV. Der Text kann bei Bedarf
über die Landesärztekammer, Geschäftsstelle, bezogen werden.
Quelle: Bekanntmachungen, Ärzteblatt Baden-Württemberg
3/2004
Stand: 01.05.2004
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