Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

Durch die Novelle zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte vom 1. Januar 1996 ist das Kapitel M "Laboratoriumsuntersuchungen" völlig neu gestaltet, strukturiert und bewertet worden. Unterschiedliche Organisationsformen der Erbringung in Abhängigkeit von der Art der Laborleistungen haben zur Neustrukturierung und -bewertung geführt. So wird in der GOÄ unterschieden zwischen einem Praxis-, Basis- und Speziallabor. Der Abschnitt "Praxislabor" (M I) umfasst Vorhalteleistungen in der eigenen niedergelassenen Praxis. Die Art und Bewertung dieser Laborleistungen sind auf das Akutlabor in der Praxis des niedergelassenen Arztes ausgerichtet und berücksichtigen die in der Praxis ungünstigeren Vorhaltekosten im Vergleich zu entsprechenden Leistungspositionen im Abschnitt "Basislabor". Erneut hinzuweisen ist auf die Abrechnungsvoraussetzungen in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M I: Die Laboruntersuchung muss entweder direkt beim Patienten (zum Beispiel auch beim Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme beziehungsweise Probenübergabe an den Arzt erfolgen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Berechnung von Leistungen des Abschnittes M I, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder einer laborärztlichen Praxis erbracht werden. Dies bedeutet auch: Leistungen des Abschnittes M I können nicht im Rahmen der ambulanten Sprechstundentätigkeit des Krankenhausarztes berechnet werden.

Die Abrechnung delegierter Laborleistungen als eigene Leistung, die aufgrund der alten GOÄ für den gesamten Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen galt, ist durch die Novelle auf einen Katalog häufiger Routineuntersuchungen Basislabor - M II) begrenzt worden. Dies gilt auch für die Erbringung von Laborleistungen im Krankenhaus, soweit diese Leistungen in einem Krankenhauslabor erbracht werden, das von einem Arzt geleitet wird, der für diese Leistungen keine eigene Liquidationsberechtigung hat. Alle übrigen Laborleistungen (Speziallabor - M III/M IV) können nur noch von dem Arzt als eigene Leistungen abgerechnet werden, der die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 erfüllt, das heißt, der diese Leistungen selbst erbringt oder deren Durchführung unter Beachtung der Grundsätze der persönlichen Leistungserbringung unter seiner Aufsicht nach seiner fachlichen Weisung erfolgt.

letzte Änderung am 21.10.2002

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