Aufgaben der Ärztekammern

Im November 2014 finden nach vier Jahren turnusgemäß wieder Ärztekammerwahlen in Baden-Württemberg statt. Die der Landesärztekammer Baden-Württemberg zugehörigen Ärztinnen und Ärzte in den Bezirken Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg wählen die Mitglieder der Vertreterversammlungen der jeweiligen Bezirksärztekammern, die ihrerseits die Mitglieder der Vertreterversammlung der Landesärztekammer sowie die Delegierten zum Deutschen Ärztetag wählen.

Was Ärztinnen und Ärzte bedenken sollten

An dieser Stelle möchten wir das Verständnis und die Einsicht in der Ärzteschaft fördern, dass die Landesärztekammer mit den Bezirksärztekammern in unserer modern verfassten, demokratischen Gesellschaftsordnung wichtige (auch staatliche) Aufgaben übertragen erhielt und diese seit jeher im Interesse der allgemeinen Gesundheitsfürsorge verantwortungsvoll erfüllt.

Wir bieten nicht nur umfassende Informationen über Einzelheiten des Ablaufs der Kammerwahl 2014, sondern werden auch die vielfältigen Tätigkeiten der Kammern darlegen und erläutern. Denn durch Ihre Stimmabgabe bei der Kammerwahl 2014 sollen Sie die Ärztekammer nicht nur nachhaltig stützen, sondern damit auch in Zukunft das Wirken der Ärztekammern erfolgreich mitgestalten.

Gesetzlich an die Ärztekammern übertragene Aufgaben

Darüber widmen sich die Ärztekammern zahlreichen Themen u.a. in verschiedenen ehrenamtlich besetzten Ausschüssen.


Weiterbildung

Eine der historisch gewachsenen Kernaufgaben der Ärztekammern ist die Regelung und Überwachung der Durchführung der ärztlichen Weiterbildung. Die enorme Ausdehnung und Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeiten und die zunehmende Vielfalt der Methoden in Forschung und Praxis im letzten Jahrhundert hatten eine atemberaubende Entwicklung der ärztlichen Fachgebiete zur Folge. Der Staat enthielt sich dabei weitgehend eingreifender gesetzlicher Regelungen und überließ deren Organisation und Überwachung der ärztlichen Standesvertretung, sprich: den Ärztekammern. Es entstanden daher zunächst Facharztordnungen als Teil der Berufsordnung. Der 71. Deutsche Ärztetag beschloss 1968 in Wiesbaden, die bisherige Facharztordnung zu einer „Weiterbildungsordnung“ auszuweiten, die den praktischen Arzt in die an die Approbation anschließende ärztliche Weiterbildung einbezog.

Auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Ziffer 5 des Heilberufe-Kammergesetzes des Landes Baden-Württemberg ist es Aufgabe der Ärztekammern, „die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu organisieren und zu überwachen“. Damit überlässt der Staat die autonome Regelungsbefugnis für die Weiterbildung gleichermaßen bei den materiellen Inhalten der Weiterbildung wie auch bei der Durchführung des Verfahrens eigenverantwortlich den Ärztekammern.

Die Landesärztekammer hat zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 (vergleiche ÄBW 2014, Seite 21) ihre Weiterbildungsordnung (WBO) vom 15. März 2006 fortgeschrieben und ergänzt.

Die Unabhängigkeit der ärztlichen Weiterbildung geht so weit, dass die sachverständig gefassten Beschlüsse der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse der Landesärztekammer insbesondere von den Gerichten nur eingeschränkt angegriffen und überprüft werden können. Das ärztliche Berufsrecht der WBO stellt somit einen für den Betroffenen mit Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Verfahrensgang zur Verfügung, in dem durch die fachkundigen Gremien der Ärztekammern zum Beispiel die Qualifizierung von Ärzten zur Weiterbildung geprüft und zuerkannt werden.

Möglich ist die Durchführung dieser staatlich übertragenen Aufgabe nur durch den ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder der Weiterbildungssausschüsse bei den Bezirksärztekammern und des Widerspruchsausschusses bei der Landesärztekammer, die ihre Mitwirkung als Erfüllung einer ärztlichen Berufspflicht werten.

Die für die Weiterbildung erforderlichen Aufwendungen werden schließlich in erster Linie von den Ärztekammern getragen. Die Mitgliedsbeiträge gewährleisten somit nicht nur die ordnungsgemäße Durchführung der ärztlichen Weiterbildung, sondern auch das erfolgreiche berufliche Fortkommen aller Kammermitglieder.


Fortbildung

In jeder Ausgabe weist das Ärzteblatt Baden-Württemberg auf mehreren Seiten auf die vielfältigen ärztlichen Fortbildungen, Seminare und Kongresse hin, die neben verschiedenen sonstigen Einrichtungen insbesondere von der Landesärztekammer und den vier Bezirksärztekammern angeboten werden.

Die ärztliche Fortbildung der Kammermitglieder ist - wie die Bundesärztekammer zutreffend feststellt – „ein immanenter Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit“. Berufsbegleitende Aktualisierung des Wissens und kontinuierliche Erweiterung der fachlichen Kompetenz gehören zum ärztlichen Selbstverständnis.

Das Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg, das die staatlichen und standesrechtlichen Aufgaben der Ärztekammern umschreibt, sieht es als „besondere Berufspflichten“ der Kammermitglieder an, sich beruflich fortzubilden (§ 30 Abs. 1).

Die im Dezember 2012 neu gefasste Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg beschreibt in § 4 „Fortbildung“ die Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz eine Nachweispflicht der ärztlichen Fortbildung sowohl für Vertragsärzte (§ 95 d SGB V) als auch für Fachärzte im Krankenhaus (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) gesetzlich verankert.

Die inhaltliche Ausgestaltung von Kriterien zur Anerkennung geeigneter Fortbildungsveranstaltungen und die Anrechenbarkeit von Fortbildungsnachweisen einzelner Ärztinnen und Ärzte liegen in der autonomen Regelungskompetenz der Landesärztekammer. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat am 23.11.2013 eine überarbeitete Fortbildungsordnung beschlossen, die im Januar 2014 in Kraft getreten ist (ÄBW 1/2014, S. 24). Darin werden für die Ärzteschaft in autonomer Selbstbestimmung verbindlich das Ziel, der Inhalt, die Methoden, die Bewertung sowie die Voraussetzungen der Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen umschrieben und festgelegt.

Lerninhalte, die der Verbesserung sozialer Kompetenzen, der Kommunikation und Führungskompetenz dienen sowie Methoden der Medizindidaktik sind ebenso Bestandteile ärztlicher Fortbildung wie die des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin. Der ärztlichen Berufsausübung dienende gesundheitssystembezogene, wirtschaftliche und rechtliche Inhalte können darüber hinaus Berücksichtigung finden.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Bezirksärztekammer unterstützen Sie mit qualifiziertem Personal bei der Erreichung des Ziels ihrer Fortbildung (§ 1): „Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung“.


Die Berufsgerichtsbarkeit

Die Berufsgerichtsbarkeit stellt neben den vielfältigen Aufgaben der Bezirksärztekammern sicherlich keinen Schwerpunkt der ärztlichen Selbstverwaltung dar, führt aber auch kein Schattendasein. Vielen ist die Berufsgerichtsbarkeit ein „Buch mit sieben Siegeln“. Mit Gerichten will man naturgemäß nichts zu tun haben, vor allem wenn sie satzungsgemäß gegen Kammermitglieder berufsrechtlich vorgehen müssen.

Die Ärzteschaft braucht eine Berufsgerichtsbarkeit

Die der Landesärztekammer verliehene Selbstverwaltung gibt ihr das Recht, eigene, verbindliche Regeln der ärztlichen Berufsausübung aufzustellen und zu erlassen. Diese finden unter anderem in der laufend angepassten Berufsordnung (Stand Dezember 2012) ihren Niederschlag. Die gesetzliche Aufgabe der Kammern, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen, kann letztlich nur gelingen, wenn die Regeln auch durchgesetzt werden können. Sie wären sonst, wie man zu sagen pflegt, „zahnlose Tiger“, wenn sie nicht dem von ihnen gesetzten Berufsrecht Geltung verschaffen könnten. Die Überwachung der berufsrechtlichen Pflichten wird somit nicht den (berufsfernen) staatlichen Gerichten, sondern der eigenen unabhängigen Berufsgerichtsbarkeit anvertraut. Sie ist deshalb im System der ärztlichen Selbstverwaltung unverzichtbar.

Die Arbeit der Berufsgerichtsbarkeit

Der Kammeranwalt

Ähnlich dem Staatsanwalt in staatlichen Strafverfahren wird im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren der von jeder Bezirksärztekammer bestellte Kammeranwalt auf eine Anzeige oder, wenn er auf anderem Wege von dem Verdacht einer „berufsunwürdigen Handlung“ Kenntnis erhält, weisungsunabhängig tätig. Kommt er nach seinen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht unbegründet ist, stellt er im Einvernehmen mit dem Kammervorstand das Ermittlungsverfahren ein. Bieten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass für die Erhebung einer berufsgerichtlichen Anklage, leitet er diese dem Bezirksberufsgericht zu. Im Jahr 2013 hatten die Kammeranwälte insgesamt 312 Verfahren zu bearbeiten.

Das Bezirksberufsgericht

Die Ahndung von „berufsunwürdigen Handlungen“  der Kammermitglieder ist in erster Instanz den Bezirksberufsgerichten bei den Bezirksärztekammern in Stuttgart, Reutlingen, Karlsruhe und Freiburg übertragen. Ist nach Prüfung der Anklage durch das Gericht der Beschuldigte eines Berufsverstoßes hinreichend verdächtig, entscheidet es in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der ein/e auf Lebenszeit ernannte/r Richter/in sein muss, und zwei (ärztlichen) Beisitzern, die Kammermitglieder sein müssen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die ärztlichen Beisitzer bei „einer nachteiligen Entscheidung in der Schuldfrage“ den Vorsitzenden überstimmen und damit mehrheitlich über einen Verstoß gegen die Berufspflichten entscheiden können (§ 62 HBKG).

Berufsgerichtliche Maßnahmen sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie die Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts. Den Entzug der Approbation können die Berufsgerichte nicht anordnen. Dafür ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

Das Landesberufsgericht

Gegen die Entscheidung des Bezirksberufsgerichts steht dem Beschuldigten und dem Vorstand der Kammer innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der schriftlichen Begründung die Berufung an das Landesberufsgerichts zu, das in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern erneut den gesamten Sachverhalt beurteilt und abschließend entscheidet.


Aus- und Weiterbildung der Medizinischen Fachangestellten

Die Zukunft eines effizienten, ärztlichen Berufsstandes liegt nicht nur in der gesetzlich geschützten ärztlichen Selbstverwaltung und der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, sondern auch in der den Ärztekammern staatlich übertragenen Mitverantwortung für die Aus- und Weiterbildung der sie in allen Belangen des Berufsalltags unterstützenden Medizinischen Fachangestellten. Ohne gut ausgebildete, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis oder Klinik ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung undenkbar.

Das Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg, das die staatlichen und standesrechtlichen Aufgaben der Ärztekammern umschreibt, fordert in § 4, „die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen“.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die vier Bezirksärztekammern sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten (früher: Arzthelfer/in). Sie überwachen die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, beraten in Ausbildungsfragen und führen Prüfungen einschließlich deren Anerkennungen durch.

Um diese Ausbildung kompetent und erfolgreich durchführen zu können, wurden für den Vorstand der Landesärztekammer der „Berufsbildungsausschuss“ und nach Bedarf für die Bezirksärztekammern ein beratender Ausschuss „Nichtärztliche Medizinische Fachberufe“  eingerichtet. Zusätzlich wirken Prüfungsausschüsse und eine Kommission für Prüfungsfragen mit. Diese Gremien sind mit ehrenamtlichen Ärztinnen und Ärzten besetzt. Ihre Tätigkeiten verursachen einen nicht unerheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand. Die Kammern gewähren zudem Zuschüsse an Ärztinnen und Ärzte, die an den Berufsschulen Fachunterricht erteilen.

Der „Berufsbildungsausschuss“ ist gemäß dem Berufsbildungsgesetz eingerichtet. Er wird in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung der Medizinischen Fachangestellten unterrichtet und angehört. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben hat er auf eine stete Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. Eine der wichtigsten Aufgaben des Ausschusses ist die Beschlussfassung der „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen“.

Der Ausschuss „Nichtärztliche Medizinische Fachberufe“ befasst sich schwerpunktmäßig mit deren Aus- und Fortbildung. Darüber hinaus erörtert er auch Fragen aus anderen Heil-/Hilfsberufen, insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussionen über Delegation und Substitution.

Die Dimension der Berufsausbildung kann an den Medizinischen Fachangestellten ermessen werden, die jährlich in Baden-Württemberg von den Ärztekammern betreut werden. 2013 waren 5517 Auszubildende registriert und 1606 haben an den Abschlussprüfungen teilgenommen. Insgesamt nimmt, wie in anderen Berufen auch, die Zahl der Auszubildenden ab, sodass die von den Kammern geförderte Werbung und Betreuung von existenzieller Bedeutung ist.

Weitere wichtige Aufgaben der Ärztekammern im Rahmen der Ausbildung der Medizinischen Fachkräfte sind die Registrierung der Ausbildungsverträge, die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, Organisation und praktische Durchführung der Prüfungen und nicht zuletzt die fachliche Beratung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Auszubildenden.


Wir bitten Sie deshalb: Nehmen Sie an der Kammerwahl 2014 teil. Unterstützen Sie mit der Abgabe Ihrer Stimmen, dass – auch nach 150-jährigem Ringen und Verteidigen der Ärztekammern – das ärztliche Selbstbestimmungsrecht ohne staatliche Einflussnahme künftig bestehen bleibt.

Reinhold Buhr, Bezirkswahlleiter Nordbaden
(der Beitrag wird fortgesetzt)


 

letzte Änderung am 12.05.2014