Erbringung von Speziallaborleistungen im Krankenhaus

Für die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen als eigene Leistungen gelten die genannten Voraussetzungen - auch bei der Leistungserbringung im Krankenhaus. Zugleich muss der laborleitende Krankenhausarzt die Liquidationsberechtigung zur Abrechnung von Laborleistungen haben. Dies bedeutet: Grundsätzlich ist nur noch der Leiter des Labors bei Leistungen des Speziallabors liquidationsberechtigt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine Ausnahme gilt in denjenigen Fällen, in denen ein leitender Krankenhausarzt Speziallaborleistungen persönlich erbringt. In Veröffentlichungen sind unterschiedliche Auffassungen zur Beteiligung zuweisender leitender Krankenhausärzte an den Liquidationserlösen im Labor vertreten worden. Ein Honoraranspruch zuweisender Krankenhausärzte wird zum Beispiel mit einer Beteiligung an der Leistungserbringung begründet. Dabei wird von einer Definition der Laborleistung ausgegangen, die über diejenige der gesetzlichen Bestimmung in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M hinausgeht.

In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M Nr. 1 ist der Inhalt der Gebühren für Laborleistungen definiert. Danach umfasst die jeweilige Gebühr einer Laborleistung

  • die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials;
  • die Probenvorbereitung;
  • die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie
  • die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen (Labor-)Befundes.

Der zuweisende Krankenhausarzt hingegen erbringt folgende Leistungen: Indikationsstellung, Probenentnahme und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Laborleistung und daher auch mit den Gebühren für Laboruntersuchungen nicht abgegolten. Hierfür kann der Arzt die Gebühren für die ärztlichen Grundleistungen - vor allem Beratungsleistungen - sowie für die Entnahme von Körpermaterial (zum Beispiel Blutentnahme) abrechnen. In der Regel erbringt der Laborleistungen veranlassende beziehungsweise zuweisende Krankenhausarzt daher keine substantiellen Teilleistungen (Speziallaborleistungen), die einen eigenständigen Honoraranspruch begründen würden.

Der Vorstand hat zu diesem Sachverhalt am 13. September 1996 folgenden Beschluss gefasst: "Voraussetzung für die Abrechnung von Speziallaborleistungen - auch im Krankenhaus - ist die persönliche Aufsicht über das Labor (Laborleiter). Eine Honorarbeteiligung an Liquidationen für Laborleistungen der Abschnitte M III/M IV von nicht mit der Laborleitung beauftragten Krankenhausärzten ist nicht durch einen eigenen Leistungsanteil dieser Ärzte begründbar. Honorarbeteiligungsabsprachen sollen daher nicht abgeschlossen werden. Unberührt bleibt die Liquidationsberechtigung des leitenden Krankenhausarztes bei höchstpersönlicher Leistungserbringung sowie die Mitarbeiterbeteiligung auf der Grundlage berufs-, landes- oder arbeitsrechtlicher Regelungen. Eine kollektive Leitung des Labors durch alle leitenden Krankenhausärzte des Krankenhauses ist ausgeschlossen."

Die Neuregelung, insbesondere die Neustrukturierung des Labors und die vorgenommene Einschränkung der Delegationsfähigkeit von Speziallaborleistungen, hat zu erheblichen Protesten und zu Fehlinterpretationen geführt, die in der Ärzteschaft Unruhe ausgelöst haben. Daher wird nochmals betont, dass der Verordnungsgeber die von der Ärzteschaft selbst aufgestellten Grundsätze zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen in die Novelle der GOÄ übernommen hat. Eine ähnliche Struktur gilt bereits seit langem im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen, wenngleich die Unterabschnitte des Abschnittes "Labor" in GOÄ und EBM nicht deckungsgleich sind. Das Labor ist vor allem deshalb als ärztlicher Leistungsbereich in der GOÄ erhalten geblieben, weil eine eindeutige Abgrenzung zwischen delegierbaren und persönlich zu erbringenden Laborleistungen vorgenommen wurde. Die Neustrukturierung von Laborleistungen ist geltendes Recht und damit verbindlich. Falls die darin aufgestellten Grundsätze zur Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen missverstanden und fehlinterpretiert werden, besteht die Gefahr, dass beim nächsten Reformschritt weitere Restriktionen erfolgen. So ist die Bundesregierung durch eine Entschließung des Bundesrates verpflichtet worden, bis zum 1. Oktober 1998 einen Bericht über die Auswirkungen der GOÄ-Novelle zu erstatten, der unter anderem auch die Auswirkungen der Neustrukturierung des Laborkapitels zum Gegenstand haben wird. Die Beteiligung am Honorar ist auch hinsichtlich des Ziels der Neuregelung der GOÄ für Speziallaborleistungen problematisch, da damit Anreize gesetzt werden, die eine Mengenausweitung begünstigen können. Es gibt auch die Meinung, dass darin ein Verstoß gegen § 22 der (Muster-)Berufsordnung bestehen könnte, wonach die Zuweisung von Untersuchungsmaterial gegen Entgelt verboten ist. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte der Bundesärztekammer am 29. Juli 1996 zu diesem Sachverhalt folgendes mit:

"Der Verordnungsgeber kann eine solche Beteiligung nur als eine Umgehung seines klar zum Ausdruck gebrachten Verordnungswillens ansehen und müsste prüfen, wie im Rahmen der weiteren Novellierung der GOÄ solche Umgehungsstrategien durch geeignete gebührenrechtliche Regelungen unterbunden werden können."

letzte Änderung am 21.10.2002

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