Berechnung der Zuschläge A und E im Zusammenhang mit Besuchsleistungen

Die Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt vom 10. September 1999 (Heft 36) folgenden Beschluss ihres Ausschusses "Gebührenordnung" veröffentlicht: "Wenn neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach Nr. 7) im Rahmen eines Hausbesuches "außerhalb der Sprechstunde" (zum Beispiel am Mittwochnachmittag) erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar."

Dazu ist jedoch ergänzend anzumerken, dass die Berechnung des Zuschlages A nur möglich ist, wenn neben der GOÄ-Nr. 50 keine weiteren Zuschläge (z. B. für den dringend angeforderten Hausbesuch oder für einen Besuch zur Nachtzeit bzw. am Wochenende) berechnet werden, da nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B V. GOÄ eine Kombination der Zuschläge nach den Buchstaben A bis D mit den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ähnliches gilt für den Zuschlag E, der für die dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung z. B. von Besuchsleistungen vorgesehen ist. Sobald ein höher bewerteter Zuschlag für Leistungen zur Nachtzeit oder an Wochenenden bzw. Feiertagen angesetzt werden kann, muss der niedriger bewertete Zuschlag E entfallen.

letzte Änderung am 22.10.2002

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