Berechnung der GOÄ-Nrn. 297 und 298 nebeneinander bzw. Mehrfachberechnung

Zur Abrechnung der GOÄ-Nrn. 297 und 298 hat der Ausschuss „Gebührenordnung" der Bundesärztekammer folgenden Beschluss veröffentlicht:

„Die Nrn. 297 und 298 GOÄ stellen auf die jeweilige Abstrichentnahme eines Materials aus derselben Körperregion ab. Die Einschränkung, dass es sich um Abstriche „eines Materials" handelt, ergibt sich aus dem Leistungsziel und der Art der Durchführung (die jeweils getrennte Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung). Bei unterschiedlichen Materialien (Abstrichentnahme aus verschiedenen Körperregionen) können die Nrn. 297 und 298 auch jeweils mehrfach zur Abrechnung kommen.

Die in GOÄ-Kommentaren vertretenen Auffassung, dass dann, wenn aus derselben Körperregion Abstriche sowohl zur zytologischen als auch zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen werden, die mikrobiologische Abstrichentnahme eine „unselbständige Teilleistung" der Nr. 297 im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ wäre, wird vom Ausschuss abgelehnt. Die Abstriche werden getrennt entnommen und aufbereitet. Geringfügige Leistungsüberschneidungen (hinsichtlich Lagerung der Patienten und Einstellung des Abstrichgebietes) sind durch die unterschiedlichen Bewertungen der Nrn. 297 und 298 GOÄ berücksichtigt."

letzte Änderung am 22.10.2002

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

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