Mehrfache Berechnung der Zuschläge A bis D bzw. E bis H an einem Tag

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B II. bzw. B V. dürfen die Zuschläge A bis D bzw. E bis H, die den GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 bzw. 45 bis 62 (mit verschiedenen Einschränkungen für Beleg- und Krankenhausärzte) zugeordnet sind, unabhängig von der Anzahl und der Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Weiterhin ist eine Kombination der Zuschläge A bis D mit den Zuschlägen E bis H ausgeschlossen, da diese Zuschläge jeweils den gleichen Sachverhalt, nämlich die Erbringung einer Leistung zu „Unzeiten" (Nachts, an Wochenenden und Feiertagen) vergüten. So können beispielsweise für einen Hausbesuch am Wochenende mit vollständiger Untersuchung der Brustorgane nicht die Ziffern „50, H, 7, D" abgerechnet werden. Zum Ansatz kann lediglich die Kombination „50, H, 7" kommen.

Bei der Durchführung von Hausbesuchen ist zusätzlich zu beachten, dass der Zuschlag nach der Ziffer E (Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung) nicht mit den Nacht- und Wochenend-/Feiertagszuschlägen nach den Buchstaben F, G und H kombiniert werden kann.

Wird jedoch ein Arzt nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag von einem Patienten mehrfach in Anspruch genommen, z. B. wenn einige Zeit nach der Untersuchung und Behandlung in der Praxis telefonisch der weitere Krankheitsverlauf geschildert und eine Beratung erbeten wird, so kann der entsprechende Zuschlag an einem Tag mehrfach berechnet werden, nämlich sowohl für die Behandlung in der Praxis als auch für die getrennt durchgeführte telefonische Beratung.

Eine weitere Ausnahme besteht bei den GOÄ-Nrn. 56 (Verweilen), 61 (Assistenz) und 62 (Zuziehung eines Assistenten). Da diese Ziffern mehrfach (je angefangene halbe Stunde) berechnungsfähig sind, können die Zuschläge entsprechend der Häufigkeit des Ansatzes der „Grundleistung" berechnet werden.

letzte Änderung am 22.10.2002

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