Definition zur Vollzeitweiterbildung (25.11.2006)
Eine Vollzeitweiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erfordert eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 38,5 Stunden; eine Teilzeitweiterbildung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 19,25 Stunden.
Begründung
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sieht die Notwendigkeit, den Mindestbeschäftigungsumfang für Vollzeit- bzw. Teilzeitweiterbildungen im Sinne der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg festzulegen. Aufgrund der weitgehenden tariflichen Zersplitterung der Arbeitgeberlandschaft und der damit einhergehenden unterschiedlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist es erforderlich, zur Vermeidung von Benachteiligungen derjenigen, die an ihrer bisherigen tariflichen Arbeitzeit festhalten, Richtwerte für den Mindestbeschäftigungsumfang festzulegen.
letzte Änderung am 27.11.2006