Suchtkranke Ärzte therapieren statt sanktionieren (21.06.2008)
Suchtkranke Ärzte therapieren statt sanktionieren
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber auf, § 21 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte ZV) an den aktuellen Stand der Suchtmedizin anzupassen. Insbesondere soll suchtkranken Ärztinnen und Ärzten, die eine entsprechende Therapiemaßnahme erfolgreich durchlaufen haben und anschließend in eine krankheitsbezogene Beobachtung durch ihre Ärztekammer einwilligen, in dieser Zeit nicht mehr eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verwehrt bzw. eine bestehende Zulassung entzogen werden. Daher ist die starre Fünf-Jahresfrist in der § 21 Ärzte ZV zu streichen und durch eine individuelle Problemlösungsstrategie zu ersetzen, die zwischen zuständiger Landesärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung und der approbationserteilenden Behörde im Konsens erarbeitet und umgesetzt wird. Hierbei müssen Belange der Patientensicherheit vorrangig Berücksichtigung finden.
Begründung:
Nach bestehender Rechtslage wird Ärzten auf der Grundlage von § 21 Ärzte ZV die
Zulassung zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter nicht erteilt oder entzogen, wenn eine Suchterkrankung vorliegt. Demnach beseitigt auch eine Heilung der Sucht durch suchttherapeutische Maßnahmen nicht die Ungeeignetheit des Arztes/der Ärztin zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, vielmehr wird nach geltender Rechtsprechung auch nach erfolgreicher Behandlung der Sucht auf die Dauer von fünf Jahren die Eignung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verneint (Bundessozialgericht vom 28.05.1968 - 6 RKa 22/67; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 30.03.1994 - L 4 Sb/Ka 2/94; Sozialgericht Mainz vom 07.09.2005 - S 6 ER 126/05). Aufgrund der geltenden Regelung in § 21 Ärzte ZV werden Suchterkrankungen als in der Person liegende schwerwiegende Mängel interpretiert und deren Nicht-Therapierbarkeit impliziert. Hingegen hat die Rechtsprechung bereits 1968 Sucht als behandelbare Krankheit anerkannt. Mit der gegenwärtigen Fassung des § 21 Ärzte ZV und den daraus folgenden Konsequenzen werden daher Therapieerfolge konterkariert und in Frage gestellt. Inzwischen hat die Landesärztekammer BadenWürttemberg ein Interventionsprogramm für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte erstellt, das eine suchtbezogene Diagnostik, die Einleitung und Begleitung von Therapiemaßnahmen und eine enge Nachsorge vorsehen und somit die Patientensicherheit auch nach Therapieende sicherstellen. § 6 Absatz 1, 3 der Bundesärzteordnung ermöglicht zudem ein Ruhen der Approbation, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt oder die Ärztin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.
letzte Änderung am 23.06.2008