Änderung der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (21.11.2009)

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer fordert die neu gewählten Mitglieder zur Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und damit die Vertreterversammlung auf, Paragraph 27 der Satzung der Versorgungsanstalt dahingehend zu ändern, dass in Zukunft nicht nur Witwer und Witwen aus (verschiedengeschlechtlichen) Ehen, sondern auch verwitwete Partner und Kinder aus eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung soll dies im Rahmen der Ermessensleistungen regelhaft zugebilligt werden.

Begründung:
Durch eine solche Satzungsänderung würde eine zeitgemäße Regelung zur Hinterbliebenenversorgung erreicht wie sie bei anderen Rentenversicherungen bereits festgelegt ist.

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer und die Versorgungsanstalt würden damit ein deutliches Zeichen gegen die Diskriminierung und inhaltlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften setzen.

Dies in Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der aktuellen Rechtssprechung und der Maßgaben der EU in absehbarer Zeit die Versorgungsanstalt ohnehin durch den Gesetzgeber oder die Gerichte zu einem solchen Schritt gezwungen wird und sich so ein teures und dem Ansehen schädliches Gerichtsverfahren erspart.

Auf hinterbliebene Kinder wird ausdrücklich eingegangen, da in eingetragenen Partnerschaften nur ein Partner als Elternteil für die Kinder, seien es leibliche oder adoptierte, gesetzlich anerkannt ist. Stirbt in einer solchen Beziehung der nicht als Elternteil anerkannte Partner, steht den verwaisten Kindern keine Waisenrente zu.

letzte Änderung am 23.11.2009

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