Keine Einschränkung der Tarifpluralität (24.11.2012)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat auf, die schon seit längerer Zeit gelebte und bewährte Realität der Tarifpluralität zu erhalten und nicht durch ein Gesetz einzuschränken.

Die Konstruktion der Tarifeinheit durch Einheitstarifverträge ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und von der Wirklichkeit längst überholt. Tarifpluralität ist gelebte und bewährte Realität in den Krankenhäusern. In mehr als 90 Prozent der tarifgebundenen Krankenhäuser gibt es inzwischen arztspezifische Tarifverträge, die vom Marburger Bund abgeschlossen wurden. Ohne Tarifverträge, die die besonderen Anforderungen an den Arztberuf berücksichtigen, wäre die angemessene Vertretung ärztlicher Interessen bei Tarifverhandlungen gefährdet. Dies würde sich letztlich auch auf die Attraktivität des Arbeitsplatzes Krankenhaus und damit auf Dauer auf die ärztliche Versorgung in Deutschland negativ auswirken.

Begründung:

Am 07. Juli 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den von ihm selbst geschaffenen Grundsatz der Tarifeinheit "Ein Betrieb, ein Tarifvertrag" in Fällen von Tarifpluralität aufgegeben. Tarifpluralität liegt vor, wenn für einen Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, für den einzelnen Arbeitnehmer aber jeweils nur ein Tarifvertrag gilt. Das BAG stellte fest, dass es keinen übergeordneten Grundsatz, insbesondere kein Gesetz gebe, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Darüber hinaus sei die Verdrängung eines Tarifvertrages sei auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Gewichtige Stimmen aus der Rechtswissenschaft teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesarbeitsgerichts und halten eine gesetzliche Zementierung des Grundsatzes der Tarifeinheit für verfassungswidrig.  

In der Zeit seit diesem Urteil haben sich die Befürchtungen, dass es zu einer Vielzahl an Neugründungen von Spartengewerkschaften kommen wird, nicht bewahrheitet. Eine Zersplitterung der Tariflandschaft durch Neugründungen von Spartengewerkschaften ist nicht erfolgt. Auch ist es nicht zu einem Anstieg der Streiktage in Deutschland aufgrund von Streiks von Spartengewerkschaften gekommen.

Es gibt daher keinen Anlass, die ursprüngliche Initiative der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) aus dem Jahr 2010, die diese damals noch gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auf den Weg brachte, wieder zu beleben.

letzte Änderung am 26.11.2012

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