Keine Änderung der Hilfsfrist im baden-württembergischen Rettungsdienst (25.07.2014)

Die baden-württembergische Ärzteschaft lehnt eine Verschlechterung sowohl der rettungsdienstlichen als auch notärztlichen Versorgung im baden-württembergischen Rettungsdienst ab.

Der § 3 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg regelt, dass im "bodengebundenen Rettungsdienst (…) bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend (ist). Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen."

In der Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.05.2014, mit der die schlechter gewordene Hilfsfrist für Rettungswagen und Notärzte 2013 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, wird vorgeschlagen, eine zweistufige Hilfsfrist einzuführen. "Demnach wäre das erste Eintreffen des Rettungsmittels, in der Regel des Rettungswagens, in zwölf Minuten am Unfallort verbindlich, um lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen. In weiteren sechs bis acht Minuten solle dann gegebenenfalls ein Notarzt eintreffen, um weitere medizinische Maßnahmen einzuleiten". Das heißt, statt möglichst nur 10 Minuten sind es zukünftig dann also 12 Minuten bis zum Eintreffen des Rettungswagens und bis zu 20 Minuten bis ggf. der Notarzt kommt. Diesen Vorschlag lehnt die baden-württembergische Ärzteschaft ab.

Wie dem Artikel "Geringste Investitionen - Land ist Schlusslicht bei Notfallrettung" der Stuttgarter Nachrichten am 22.10.2013 und der Landtags-Drucksache 15/4369 vom 21.11.2013 entnommen werden konnte, belaufen sich - laut Angaben der AOK Baden-Württemberg - die Kosten für den Rettungsdienst in Baden-Württemberg auf rund € 29 pro Versicherten, während es die Spitzenreiter (Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) auf fast € 71 bringen. Der Mittelwert liegt bei € 42.

Die baden-württembergische Ärzteschaft fordert deshalb die Verantwortlichen für den Rettungsdienst auf, den in Baden-Württemberg nachweislich gegebenen Spielraum bei den Kosten "nach oben" zu nutzen, um endlich die für die Einhaltung der im Rettungsdienstgesetz geregelten Hilfsfrist benötigten strukturellen und personellen Ressourcen sicher zu stellen. Hierzu gehört auch eine angemessene Vergütung der Rettungsdienstfachkräfte und Notärzte.

letzte Änderung am 28.07.2014

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