Auslandsveranstaltungen
Ergänzend zum § 6 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ist die Anerkennung einer im Ausland stattfindenden Veranstaltung möglich, wenn der Veranstalter und der wissenschaftlich verantwortliche Leiter aus Baden-Württemberg kommen und die Teilnehmer deutsche Ärztinnen und Ärzte sind. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Gebühren sind in der Anlage zu § 1 Abs. 9 der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ausgewiesen. Der in Druckschrift, vorzugsweise Maschinenschrift, ausgefüllte Antrag sowie Programm und Einladung sind einzureichen.
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letzte Änderung am 20.12.2013