Aufsichtspflicht bei Laborleistungen
Soweit es die weiteren Anforderungen betrifft, die der Arzt erfüllen muss, der Speziallaborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV abrechnet, wird auf die Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9/1996, verwiesen. Festzustellen bleibt, dass der abrechnende Arzt zur Ausübung der Aufsicht grundsätzlich bei allen Schritten der Leistungserbringung persönlich im Labor anwesend sein muss, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft für die Erbringung dieser Leistungen nutzt. Ausgenommen ist der Zeitraum der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, weil während dieser Zeit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die Leistungserbringung bestehen.
letzte Änderung am 22.03.1999