Aufsichtspflicht bei Laborleistungen

Soweit es die weiteren Anforderungen betrifft, die der Arzt erfüllen muss, der Speziallaborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV abrechnet, wird auf die Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9/1996, verwiesen. Festzustellen bleibt, dass der abrechnende Arzt zur Ausübung der Aufsicht grundsätzlich bei allen Schritten der Leistungserbringung persönlich im Labor anwesend sein muss, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft für die Erbringung dieser Leistungen nutzt. Ausgenommen ist der Zeitraum der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, weil während dieser Zeit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die Leistungserbringung bestehen.

letzte Änderung am 22.03.1999

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

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