Abrechnung einer Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 und Abgrenzung gegenübereiner Leistung nach der GOÄ-Nr. 2

In letzter Zeit hat die Gemeinsame Gutachterstelle verstärkt Anfragen über die Voraussetzungen zum Ansatz einer Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 erhalten. Dabei bereitet die Abgrenzung der - ausschließlich vom Arzt zu erbringenden - Leistung nach der Ziffer 1 von der Leistung nach der GOÄ-Nr. 2, die auch von der Arzthelferin erbracht werden kann, teilweise Schwierigkeiten, so dass die Abrechnungsvoraussetzungen für diese Gebührenpositionen an dieser Stelle ausführlich dargestellt werden: 

Die GOÄ-Nr. 1 beschreibt die Beratung - auch mittels Fernsprecher. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die bei fast jedem Arzt-Patienten-Kontakt anfällt, so dass die Ziffer 1 zu den am häufigsten berechneten Gebührenpositionen zählt. Inhaltlich ist der Begriff der "Beratung" in der Gebührenordnung umfassend und schließt z. B. folgende Teilleistungen ein: 

  • Anhören von Beschwerden des Patienten bzw. gezielte Befragung nach den Beschwerden, 
  • Aufnahme der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese), soweit nicht hierfür gesondert berechnungsfähige Anamneseleistungen ausgewiesen sind (z. B. Nrn. 30, 31, 807, 860), 
  • Erteilung von Auskünften (Aufklärung, Information, Belehrung etc.), 
  • Besprechung von Verhaltensmaßnahmen, 
  • Beantwortung von spezifischen Fragen des Patienten, 
  • Erläuterung der beabsichtigten diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahmen, 
  • Ausstellung von Verordnungen oder Überweisungen (nur zusammen mit anderen Teilleistungen der Beratung nach Nr. 1, ansonsten - z. B. ausschließlich Wiederholungsrezept - nach Nr. 2 berechnungsfähig). 

Die einzelne Beratungsleistung kann auf unterschiedliche Weise aus den genannten Teilleistungen zusammengesetzt sein. Zum Mindestumfang der Beratungsleistung gehört in der Regel die Aufnahme der aktuellen Beschwerden sowie die Mitteilung der therapeutischen Maßnahmen (vgl. Brück u. a., 2003: Kommentar zur GOÄ, Deutscher Ärzte-Verlag, Köln). 

Da eine Beratung bei annähernd jedem Arzt-Patienten-Kontakt erbracht wird, kann diese Ziffer nach den Vorgaben des Verordnungsgebers nur in bestimmten Zeitabständen berechnet werden. So ist diese Ziffer neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O (GOÄ-Nr. 200 ff.) im Rahmen einer Sitzung innerhalb eines Behandlungsfalles nur einmal berechnungsfähig, wobei als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes gilt (Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 und 2 zu Abschnitt B GOÄ). Wird die Ziffer 1 jedoch nur als alleinige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B GOÄ erbracht und nicht mit weiteren Gebührenpositionen kombiniert, ist auch eine mehrfache Abrechnung innerhalb eines Monats möglich. 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Beratung zu den ärztlichen Kernleistungen zählt, so dass eine Delegation an die Arzthelferin nicht in Betracht kommt. Der Ansatz der Beratungsziffer 1 setzt somit immer das direkte Gespräch zwischen Arzt und Patient voraus. 

Kann im Einzelfall die Erstellung eines Wiederholungsrezeptes, die Messung von Blutdruck oder Temperatur sowie die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch die Arzthelferin erfolgen, ohne dass ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich wird, so ist in der GOÄ hierfür die Abrechnung der Ziffer 2 vorgesehen. 

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Terminvereinbarungen nicht gesondert berechnungsfähig sind, sofern nicht gleichzeitig weitere Leistungen im Sinne der GOÄ-Nr. 1 oder 2 erbracht werden (Allgemeine Bestimmung Nr. 7 zu Abschnitt B GOÄ).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten:

  1. Eine Beratung nach der Ziffer 1 beinhaltet in der Regel die Aufnahme der aktuellen Beschwerden sowie die Mitteilung der therapeutischen Maßnahmen. Weiterhin setzt die Abrechnung dieser Ziffer zwingend ein direktes Gespräch zwischen Arzt und Patient voraus.
  2. Die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder die Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne ein direktes Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient kann ausschließlich über die Ziffer 2 abgerechnet werden.
  3. Terminvereinbarungen ohne weitere Leistungen sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Dipl.-Verw.Wiss. Martin Ulmer Karlsruhe

letzte Änderung am 12.05.2003

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