Berechenbarkeit der Übermittlung von Laborbefunden
Die Übermittlung von Befunden durch die Arzthelferin kann über die GOÄ-Nr. 2 abgerechnet werden, wobei der Abrechnungsausschluss in der Leistungslegende "Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden" zu beachten ist. Findet die Übermittlung der Befunde durch den Arzt statt, so wird dies üblicherweise im Rahmen eines Beratungsgespräches nach der GOÄ-Nr. 1 geschehen. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht der Fall sein, ist die Anmerkung zu der GOÄ-Nr. 75 zu beachten: "Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten".
letzte Änderung am 22.10.2002