Analogbewertung der weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, dem neben den vom Vorstand der Bundesärztekammer bestellten Vertretern der Ärzteschaft auch das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesinnenministerium (als Beihilfe-Vertreter), der Verband der privaten Krankenversicherung und - nicht stimmberechtigt - der Verband der privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) angehören, hat folgenden Beschluss zur Analogbewertung der weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik gefasst und im Deutschen Ärzteblatt (Heft 24 vom 15.06.2001) veröffentlicht:

Nr. A 1006

Gezielte weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. 415 erhobenem Verdacht auf Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Erkrankung oder ausgewiesener besonderer Risikosituation (Genetik, Anamnese, exogene Noxe) unter Verwendung eines Ultraschalluntersuchungsgerätes, das mindestens über 64 Kanäle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergrößerungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügt, gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwangerschaftsverlauf, im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung auch häufiger, Anlage 1c zu Abschnitt B. Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Analog-Nr. 5373 je Sitzung, 1900 Punkte

Nr. A 1007

Farbkodierte Doppler-echokardiographische Untersuchung eines Fetus einschließlich Bilddokumentation, einschließlich eindimensionaler Doppler-echokardiographischer Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Untersuchung mit cw-Doppler und Frequenzspektrumanalyse, gegebenenfalls einschließlich zweidimensionaler echokardiographischer Untersuchung mittels Time-Motion-Verfahren (M-Mode), gegebenenfalls zusätzlich zur Leistung nach Nr. A 1006, Anlage 1d zu Abschnitt B. Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Analog-Nrn. 424 + 404 + 406, 700 Punkte + 250 Punkte (Einfachsatz) + 200 Punkte (Einfachsatz)

Nr. A 1008

Weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels Duplexverfahren, gegebenenfalls farbkodiert und/oder direktionale Doppler-sonographische Untersuchung im fetomaternalen Gefäßsystem, einschließlich Frequenzspektrumanalyse, gegebenenfalls zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nrn. 415 oder A 1006, Anlage 1d zu Abschnitt B. Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Analog Nr. 649, 650 Punkte

Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.

Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach Nr. A1006, A1007 und A1008 ist der Nachweis der Fachkunde Sonographie des Fetus in der Frauenheilkunde oder der fakultativen Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin oder einer gleichwertigen Qualifikation.

Diese Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses sind zwar nicht unmittelbar rechtsverbindlich, rechtsverbindlich ist nur der GOÄ-Text selbst. Durch den hinter den Beschlüssen stehenden Sachverstand des Zentralen Konsultationsausschusses, gepaart mit Beratungen durch Fachvertreter, Berücksichtigung vorliegender Rechtsprechung, der gebotenen Neutralität und nicht zuletzt durch die breite Basis der im Zentralen Konsultationsausschuss vertretenen Institutionen sind sie jedoch rechtsrelevant. Somit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass für Gebührenpositionen, die vom zentralen Konsultationsausschuss empfohlen wurden, eine Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen erfolgt.

letzte Änderung am 22.10.2002

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