Schwimmbad: Wie schützt man sich vor einer Gehörgangs-Entzündung?

Gehörgangs-Entzündungen sind in den Sommermonaten die häufigste Diagnose in Hals-Nasen-Ohren-Praxen. Das liegt an der Schwimmbad-Saison, denn wer sich viel im Wasser aufhält, kann sich leicht eine Entzündung des Gehörgangs zuziehen. Mediziner sprechen auch von der so genannten Schwimmbad-Otitis. 

Durch den Aufenthalt im Wasser weicht die Haut im äußeren Gehörgang auf und der natürliche Fettschutz wird aufgelöst. Beschleunigt wird dieser Prozess von Chlor, das in Schwimmbädern zur Desinfektion verwendet wird. Aber prinzipiell dasselbe kann auch in Badeseen oder im Meer passieren. Ist der Hautschutz im Ohr erst einmal aufgelöst, haben Keime ein leichtes Spiel: Mühelos dringen sie in die Haut ein, vermehren sich und verursachen eine lokale Entzündung.

Keime gibt es überall. Besonders häufig und konzentriert treten sie jedoch in Schwimmbädern auf. Spätestens zwei Tage nach der Infektion mit den Keimen setzen Ohrenschmerzen ein. Häufig beginnen die Beschwerden mit Juckreiz und das Ohr wird berührungsempfindlich, aber innerhalb kurzer Zeit nehmen die Beschwerden sehr stark zu. Die Haut im Gehörgang ist rot und geschwollen und ein trübes Sekret bedeckt die Hautoberfläche. Dem Patienten geht es oft sehr schlecht.

Zwar können als Erstmaßnahme Schmerzmittel und Kühlung des Ohres von außen die Beschwerden etwas lindern, aber eine Untersuchung beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt ist unerlässlich. Er prüft, ob wirklich nur der äußere Gehörgang von der Entzündung betroffen ist, und nicht etwa auch das Mittelohr. Handelt es sich um eine Gehörgangsentzündung legt der HNO-Arzt unter anderem einen Gazestreifen mit entzündungshemmender Salbe in den Gehörgang unter Sicht ein. Diese Behandlung kann innerhalb weniger Tage Besserung verschaffen.

Um einer Schwimmbad-Otitis vorzubeugen ist es wichtig, die Ohren richtig zu pflegen - und das heißt in erster Linie, generell keinesfalls Wattestäbchen zur Reinigung zu verwenden, denn dadurch wird der Fettschutz der Haut entfernt.

letzte Änderung am 01.06.2009