Patientenrechtegesetz - Definition Sprachkunde (24.11.2012)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, das sog. „Patientenrechtegesetz“ klar zu definieren:

  1. was unter „sprachkundig“ bei fremdsprachigen Patienten und bei gebrochen deutsch sprechenden Personen unter Achtung ihrer persönlichen Würde zu ver-stehen ist,
  2. wie der Arzt sich rechtlich sicher von der Sprachkunde überzeugen kann bzw. unter welchen Umständen ein Arzt einen Dolmetscher hinzuzuziehen hat und
  3. wenn dies rechtlich nicht zu definieren ist, müssen haftungsrechtliche Folgen für den Arzt ausgeschlossen werden.


Begründung:

Den Ausführungen im Besonderen Teil S. 34 bis 37 kann in Bezug auf fremdsprachige Patienten in Klinik und Praxis nicht gefolgt werden (Deutscher Bundestag Drucksache 17 / 10488 15.08.2012, Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten; 2012-08-15_RegE inkl. SN BR + Gegenäußerung BuReg_BT-Drs. 17-10488.pdf).

Ein Arzt kann i.d.R. nicht beurteilen, was eine fremdsprachige, nicht - ärztliche Person (Angestellte / Reinigungskraft) von seiner Erörterung / Aufklärung versteht und was sie tatsächlich in ihre Heimatsprache übermittelt. Er kann die Sprachkundigkeit nicht rechtssicher einschätzen. Deshalb kann ihm im Falle einer Fehleinschätzung die Haftung nicht zugemutet werden.

Stand: 26.11.2012

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letzte Änderung am 26.11.2012