Patientenrechtegesetz - Definition Sprachkunde (24.11.2012)
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, das sog. „Patientenrechtegesetz“ klar zu definieren:
- was unter „sprachkundig“ bei fremdsprachigen Patienten und bei gebrochen deutsch sprechenden Personen unter Achtung ihrer persönlichen Würde zu ver-stehen ist,
- wie der Arzt sich rechtlich sicher von der Sprachkunde überzeugen kann bzw. unter welchen Umständen ein Arzt einen Dolmetscher hinzuzuziehen hat und
- wenn dies rechtlich nicht zu definieren ist, müssen haftungsrechtliche Folgen für den Arzt ausgeschlossen werden.
Begründung:
Den Ausführungen im Besonderen Teil S. 34 bis 37 kann in Bezug auf fremdsprachige Patienten in Klinik und Praxis nicht gefolgt werden (Deutscher Bundestag Drucksache 17 / 10488 15.08.2012, Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten; 2012-08-15_RegE inkl. SN BR + Gegenäußerung BuReg_BT-Drs. 17-10488.pdf).
Ein Arzt kann i.d.R. nicht beurteilen, was eine fremdsprachige, nicht - ärztliche Person (Angestellte / Reinigungskraft) von seiner Erörterung / Aufklärung versteht und was sie tatsächlich in ihre Heimatsprache übermittelt. Er kann die Sprachkundigkeit nicht rechtssicher einschätzen. Deshalb kann ihm im Falle einer Fehleinschätzung die Haftung nicht zugemutet werden.
Stand: 26.11.2012
Zurückletzte Änderung am 26.11.2012