Rabattverträge bei Impfstoffen nur bei garantierter Austauschbarkeit (24.11.2012)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert den Bundesgesetzgeber auf, den §132e SGB V so zu ändern, das Rabattverträge bei Impfstoffen nur möglich sind, wenn eine unabhängige Stelle entsprechend dem Verfahren bei Medikamenten eine Austauschbarkeit festgestellt hat.


Begründung:

Derzeit eröffnet der §132e SGB V den Krankenkassen die Möglichkeit, biologisch völlig unterschiedliche Impfstoffe (Impfstoff gegen…) mit sehr differierenden Zulassungen bei Ausschreibungen für Rabattverträge zusammenzufassen und die Vertragsärzte zu zwingen, einen dieser Impfstoffe, der allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgewählt wurde, zu verwenden. Dies schränkt die Therapiefreiheit der Ärztin-nen und Ärzte in unverantwortlicher Weise ein.

Selbst das Paul-Ehrlich-Institut hat hier erhebliche Bedenken geäußert.

„Für viele andere Impfstoffe, insbesondere den seit der letzten Stellungnahme neu zugelassenen HPV-Impfstoffen, Rotavirusimpfstoffen, MMRV-Impfstoffen und DTaP/IPV/(HepB)-Kombinationsimpfstoffen, die alle von zwei unterschiedlichen Herstellern in den Verkehr gebracht werden, ist eine Austauschbarkeit klinisch nicht geprüft und somit nicht zu rechtfertigen.“

„Eine generische Betrachtung von biologischen Arzneimitteln entspricht nach Ansicht des PEI nicht den geltenden wissenschaftlichen Vorgaben zur sicheren Anwendung, insbesondere von Impfstoffen“.

Stand: 26.11.2012

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letzte Änderung am 26.11.2012