Fortbildungsordnung (23.11.2013)

Der Vorstand wird gebeten, die in der Anlage zu § 4 der Fortbildungsordnung abgebildeten Zeitrelationen für die Fortbildungseinheit im Vergleich zu anderen freien Berufen einer Überprüfung zu unterziehen und der nächsten Vertreterversammlung zu berichten und ggf. einen Änderungsvorschlag vorzulegen.

Begründung:

Die Bewertung von 45 Minuten ärztlicher Fortbildungszeit mit 1 Punkt ist nicht angemessen im Verhältnis zu der geforderten Gesamtpunktzahl von 50 Punkten/Jahr.
Beispiel: Ein Vergleich mit dem Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zeigt das Missverhältnis. Um die Kriterien eines Fortbildungszertifikates zu erfüllen, müssen niedergelassene Ärzte 37,5 Stunden/Jahr aufwenden, Rechtsanwälte 12 Stunden/Jahr.

Stand: 23.11.2013

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letzte Änderung am 23.11.2013