Bekanntmachung des Bezirkswahlleiters für den Bereich der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg

Die Neuwahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg findet im November 2014 statt.

Zur Vorbereitung der Kammerwahl 2014 werden nach § 12 der Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. November 2013 (Ärzteblatt Baden-Württemberg (ÄBW 2013, Seite  554 ff.) Listen der Wahlberechtigten für jeden Wahlkreis aufgestellt. Wahlkreise sind die Bereiche der Ärzteschaften nach Maßgabe der Satzung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg zur Ausführung der (Rahmen-)Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzteschaften vom  09. November 2011 (ÄBW 2012, Seite 66 ff.). Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in die Wählerliste eingetragen ist (§ 11 Abs. 3 WO).

Wahlberechtigt und wählbar sind alle der Bezirksärztekammer zugehörigen Kammermitglieder (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufe-Kammergesetz), deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht nach § 14 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes verloren gegangen ist und die nicht auf ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit nach § 14 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes verzichtet haben. Im Wahlkreis wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Wahlkreis den ärztlichen Beruf ausübt oder ohne ärztlich tätig zu sein seinen Wohnsitz hat. Die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 4 der Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die laufende Wahlperiode berührt das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach den Sätzen 1 und 2 für die folgende Wahlperiode nicht.

Freiwillige Kammermitglieder (§ 2 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz) sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in der Wählerliste eingetragen ist. Wer erst nach Abschluss der Wählerliste (§ 14 WO) die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Wahlordnung erfüllt, ist

a) wahlberechtigt und wählbar, wenn er bei Einreichung des Wahlvorschlages (§ 16 Absatz 2 Satz 2) durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit nachweist,

b) wahlberechtigt, wenn er nicht bereits in einem anderen Wahlbezirk und/oder einem anderen Wahlkreis von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; er kann sich vom zuständigen Bezirkswahlleiter die Wahlunterlagen aushändigen lassen, wenn er spätestens bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht nachweist. Die Wahlunterlagen werden auf Antrag übersandt, wenn deren Zugang noch vor Ablauf der Wahlfrist zu erwarten ist.

In den Fällen a) und b) veranlasst der Bezirkswahlleiter unverzüglich die Ergänzung der Wählerliste.

Die Wählerlisten für alle Wahlkreise liegen in der Zeit vom 2. Juni bis zum 11. Juni 2014 in der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart, zur Einsichtnahme aus.

Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Auflegung beantragen. Über die Berichtigungsanträge entscheidet der Bezirkswahlausschuss.



Gerhard Harriehausen
Bezirkswahlleiter

letzte Änderung am 17.02.2014