Verlängerung der 5-jährigen Fortbildungsnachweisfrist

Vertragsärzte in Baden-Württemberg müssen den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95d Sozialgesetzbuch V bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.

Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, müssen auf Grundlage des § 137 Sozialgesetzbuch V eine Fristverlängerung nach § 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus bei der ärztlichen Leitung in Ihrem Krankenhaus beantragen.

Die genehmigten Verlängerungen sind der Landesärztekammer vorzulegen und werden entsprechend der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer grundsätzlich übernommen.

Für alle anderen Ärzte gelten unmittelbar die Regelungen der Verlängerung nach der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer gemäß § 8 Absatz 2: “Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf insbesondere aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, kann der Zeitraum von 5 Jahren auf Antrag entsprechendverlängert werden. Die Verlängerung soll 2 Jahre nicht übersteigen.“

letzte Änderung am 01.04.2014

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