FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildung


FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildung

Inhalt (Direktzugriff bei Klick auf die Frage)

1. Allgemeine Fragen zur Weiterbildung
1.1. Nach welchen Regeln erfolgt die Weiterbildung?
1.2. Welche Weiterbildungsordnung gilt für die Weiterbildung?
1.3. Ist eine Weiterbildung nach einer alten Weiterbildungsordnung möglich?
1.4 Was sind die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung?
1.5. Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen deutschen Bundesländern gleich?
1.6. Bei wem ist eine Weiterbildung möglich?
1.7. Welche Tätigkeiten können als Weiterbildung anerkannt werden?
1.8. Können Forschungstätigkeiten auf die Weiterbildung anerkannt werden?
1.9. Welche Regelungen gelten für die Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten?
1.10. Muss während der Weiterbildung auf eine Rotation geachtet werden?
1.11. Wann kann mit der Weiterbildung begonnen werden?
1.12. Ist eine Weiterbildung auch in Teilzeit möglich?
1.13. Können Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten als Weiterbildungszeit anerkannt werden?
1.14. Wie wirken sich Unterbrechungen auf die Weiterbildung aus?
1.15. Lassen sich weit zurückliegende Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten berücksichtigen?
1.16. Ist eine Weiterbildung auch ohne Entlohnung möglich?
1.17. Wie hoch ist die angemessene Weiterbildungsvergütung?
1.18. Was ist das „Log-Buch“?
1.19. Wie müssen die erworbenen Weiterbildungsinhalte im Log-Buch bestätigt werden?
1.20. Muss das Log-Buch zwingend bei der Ärztekammer vorgelegt werden?
1.21. Müssen die im Log-Buch genannten „Anhaltszahlen“ vollständig erfüllt werden?
1.22. Wie werden die Weiterbildungsinhalte bei Abschluss der Weiterbildung nach einer alten WBO bestätigt?
1.23. Besteht ein Anspruch auf ein Weiterbildungszeugnis?
1.24. Wann ist ein Weiterbildungszeugnis auszuhändigen?
1.25. Welchen Inhalt muss das Weiterbildungszeugnis haben?
1.26. Muss für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis erstellt werden?
1.27. Ist ein Wechsel während der Weiterbildung zum Facharzt in eine andere Weiterbildung möglich?
1.28. Was ist zu beachten, wenn die Weiterbildung in Kursen stattfindet?
1.29. Was bedeutet „integraler Bestandteil“?
2. Weiterbildung im Ausland, EU-Recht
2.1. Kann eine im Ausland absolvierte ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden?
2.2. Welche Staaten zählen zu den Mitglieds- und Vertragsstaaten (EU-/EWR-/CH-Raum), für welche anderslautende Regelungen gelten als für Drittländer?
2.3. Kann eine im Ausland erworbene Facharztqualifikation in Deutschland anerkannt werden?
2.4. Kann die innerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines EU-/EWR-/CH-Staatsangehörigen in einen deutsche Facharzttitel umgeschrieben werden?
2.5. Welche Unterlagen müssen der Bezirksärztekammer für die Umschreibung vorgelegt werden?
2.6. Kann eine außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines EU-/EWR-/CH-Staatsangehörigen in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
2.7. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anerkennung eines Drittlanddiploms möglich?
2.8. Welche Alternativen bestehen, wenn die in Frage 2.7. genannten Voraussetzungen zu Anerkennung einer im Drittland erworbenen Facharztqualifikation nicht erfüllt werden?
2.9. Kann die innerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines Nicht-EU-/EWR-/CH-Bürgers in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
2.10. Kann die außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines Nicht-EU-/EWR-/CH-Bürgers in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
2.11. Kann eine im Ausland erworbene Zusatzbezeichnung umgeschrieben werden?
2.12. Ist es möglich, während eines Auslandsaufenthalts Kammermitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu bleiben?
2.13. Welche Vorteile hat eine freiwillige Kammermitgliedschaft?
3. Spezielle Regelungen
3.1. Was versteht man unter dem „common trunk“?
3.2. Muss die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie zu Beginn der Weiterbildung stattfinden?
3.3. Wie lange beträgt die Weiterbildungszeit für den Erwerb von zwei Facharztkompetenzen im Gebiet der Chirurgie, zum Beispiel für den Facharzt für Allgemeinchirurgie und den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie?
3.4. Wie lange beträgt die Weiterbildungszeit für den Erwerb von zwei Facharztkompetenzen im Gebiet der Inneren Medizin, zum Beispiel für den Facharzt für Innere Medizin und Angiologie und den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie?
3.5. Kann die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie noch nach altem Weiterbildungsrecht erworben werden, wenn die Facharztbezeichnung Chirurgie nach den Bestimmungen der alten WBO von 1995 erworben wurde?
3.6. Nach welcher Weiterbildungsordnung kann eine im Jahr 2008 begonnene Weiterbildung in der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie abgeschlossen werden?
3.7. Ein Facharzt für Strahlentherapie führt auch medikamentöse Tumortherapien durch. Wie verhält es sich mit dem Führen dieser Zusatzbezeichnung?
4. Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin
4.1. Welche Weiterbildungszeiten müssen für den Erwerb der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin nach aktueller Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden?
4.2. Welcher Anteil der Gesamtweiterbildungszeit muss zwingend im Krankenhaus absolviert werden?
4.3. Können Weiterbildungszeiten aus einer anderen Facharztweiterbildung angerechnet werden?
4.4. Gibt es spezielle Fortbildungen für angehende Allgemeinärzte?
4.5. Wird die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin finanziell gefördert?
4.6. Wie hoch sind die monatlichen Förderbeiträge?
4.7. Wie wird ein Weiterbildungsassistent, für den eine Förderung besteht, entlohnt?
4.8. Gilt die Weiterbildung mit dem erhaltenen Gehaltszuschuss schon als „angemessen vergütet“?
4.9. Welche Weiterbildungsabschnitte  können gefördert werden?
4.10. Kann die Weiterbildung auch in einer Rehabilitationseinrichtung absolviert werden?
4.11. Kann die finanzielle Förderung auch für sogenannte „Quereinsteiger“ in Anspruch genommen werden?
4.12. Spielt die Reihenfolge der absolvierten Weiterbildungsabschnitte für die Förderung eine Rolle?
4.13. Gibt es auch Fördermittel für den Besuch von Weiterbildungskursen?
4.14. Können bei einem Fachwechsel finanziell geförderte Weiterbildungsabschnitte auch auf eine andere Facharztweiterbildung angerechnet werden?
4.15. Besteht eine Rückzahlungspflicht der Fördergelder, wenn die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nicht abgeschlossen und die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin nicht erworben wird?
4.16. Wie wird die Förderung einer Weiterbildungsstelle im Krankenhaus beantragt?
4.17. Wann werden die Förderbeträge an das Krankenhaus ausbezahlt?
4.18. Kann bei einer Bewerbung auf eine Weiterbildungsstelle davon ausgegangen werden, dass das Förderprogramm Allgemeinmedizin bekannt ist und bei der Bewerberauswahl von vornherein mit berücksichtigt wird?
5. Antrags- und Prüfungsverfahren
5.1. Muss für den Erwerb einer Facharzt-, einer Schwerpunkt- oder einer Zusatzbezeichnung immer eine Prüfung absolviert werden?
5.2. Kann der Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei jeder Ärztekammer gestellt werden?
5.3. Wann kann ich mich frühestens zur Prüfung anmelden?
5.4. Welche Unterlagen müssen bei der Prüfungsanmeldung eingereicht werden?
5.5. Wann finden die Prüfungen statt?
5.6. Wo finden die Prüfungen statt?
5.7. In welchem Zeitraum muss die Prüfung nach der Zulassung abgelegt werden?
5.8. Wie lange dauert eine Prüfung?
5.9. Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?
5.10. Was ist Gegenstand der Prüfung?
5.11. Gibt es von der Ärztekammer einen Fragenkatalog für die Prüfung?
5.12. Wie wird geprüft?
5.13. In welcher Sprache wird die Prüfung durchgeführt?
5.14. Wie und wann erfährt der Kandidat, ob die Prüfung bestanden wurde?/a>
5.15. Kann eine nichtbestandene Prüfung wiederholt werden?
5.16. Welche Auflagen können bei Nichtbestehen einer Prüfung erteilt werden?
5.17. Wie schnell wird nach der Prüfung die Facharzturkunde ausgestellt?
5.18. Ist das Prüfungsverfahren gebührenpflichtig?
6. Weiterbildungsbefugnis und Pflichten des Weiterbilders
6.1. Was ist eine Weiterbildungsbefugnis?
6.2. Wozu benötigt ein Arzt eine Weiterbildungsbefugnis?
6.3. Wer kann eine Weiterbildungsbefugnis erhalten?
6.4. Wie erhält man eine Weiterbildungsbefugnis?
6.5. Wo ist ersichtlich, ob ein Weiterbilder eine gültige Weiterbildungsbefugnis besitzt?
6.6. Welche Pflichten hat ein Weiterbilder?
6.7. Wann endet eine Weiterbildungsbefugnis?
6.8. Welche Veränderungen muss der Weiterbilder bei der Bezirksärztekammer anzeigen?
6.9. Kann ein Weiterbilder eine Weiterbildungsbefugnis erhalten, wenn er nicht in Vollzeit tätig ist?

 


 
1. Allgemeine Fragen zur Weiterbildung

1.1. Nach welchen Regeln erfolgt die Weiterbildung?
Die Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO). Die aktuelle Fassung der WBO ist auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter den Stichworten Weiterbildungsordnung 2006 und Richtlinien hinterlegt. Einzusehen ist die WBO unter folgender Internetadresse:
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/index.html

1.2. Welche Weiterbildungsordnung gilt für die Weiterbildung?
Grundsätzlich gilt die jeweils aktuelle WBO in der entsprechenden letzten Änderungsfassung. Derzeit gilt in Baden-Württemberg die WBO vom 1. Mai 2006 in der aktuellen Fassung. Sie ist einzusehen unter:
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/05paragraphen.pdf

1.3. Ist eine Weiterbildung nach einer alten Weiterbildungsordnung möglich?
Grundsätzlich nein. Jedoch können Weiterbildungsassistenten, die vor dem 01.05.2006 mit einer Facharztweiterbildung begonnen haben, ihre Weiterbildung noch bis zum 30.04.2016 nach der alten WBO von 1995 abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt auch für den Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sowie für den Erwerb der Schwerpunktbezeichnungen in der Inneren Medizin.

1.4 Was sind die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung?
Die Richtlinien konkretisieren die in der WBO genannten Weiterbildungsinhalte, insbesondere mit Hilfe von "Richt- bzw. Anhaltszahlen". Die Richtlinien sind als allgemeine Verwaltungsvorschriften verbindlicher Bestandteil der WBO.
Frage 1.18. bis 1.22.
 
1.5. Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen deutschen Bundesländern gleich?
In Deutschland sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern können daher abweichende Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich muss ein Weiterbildungsassistent die Inhalte der WBO jener Landesärztekammer nachweisen, bei welcher er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt und deren Kammermitglied er ist.

1.6. Bei wem ist eine Weiterbildung möglich?
Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung eines von der Ärztekammer befugten Weiterbilders stattfinden. Das bedeutet, der Weiterbilder muss eine gültige Weiterbildungsbefugnis besitzen. Der Umfang seiner Befugnis richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsspektrum. Adressen der in Baden-Württemberg zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte sind zu finden unter:
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/30wbbefugt/index.html
Fragen 6.1. bis 6.9.

1.7. Welche Tätigkeiten können als Weiterbildung anerkannt werden? Eine Tätigkeit kann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn sie
· unter Leitung eines befugten Weiterbilders (Frage 1.6. und Frage 6.1.) absolviert wurde und
· grundsätzlich in Vollzeitbeschäftigung oder mindestens Halbtagstätigkeit (Frage 1.12.) stattfand und
· angemessen vergütet wurde (Frage 1.16. und Frage 1.17.) und
· es sich um einen mindestens sechsmonatigen Tätigkeitsabschnitt handelte (Frage 1.13.).
Ausnahmen regelt die WBO.

1.8. Können Forschungstätigkeiten auf die Weiterbildung anerkannt werden?
Grundsätzlich nein. Forschungstätigkeiten werden in der Regel nicht auf die Weiterbildung angerechnet. Sofern allerdings ein Bezug der Forschungsarbeit zur klinischen Tätigkeit erkennbar ist – insbesondere, wenn die Tätigkeit den regelmäßigen Patientenkontakt beinhaltet –, kann die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung treffen und die Forschungstätigkeit auf die Weiterbildung in begrenztem Umfang (in der Regel bis zu sechs Monaten) anrechnen.

1.10. Muss während der Weiterbildung auf eine Rotation geachtet werden?
Im Rahmen der Facharztweiterbildung (zum Beispiel im Gebiet Innere Medizin oder Chirurgie) wurden mit einigen Kliniken Pflichtrotationen vereinbart. Rotationen, das heißt Wechsel in verschiedene Krankenhausabteilungen oder -stationen, müssen hierbei vom Weiterbildungsassistenten nachgewiesen werden.

1.11. Wann kann mit der Weiterbildung begonnen werden?
Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 der Bundesärzteordnung begonnen werden. Die Zulassung zur Prüfung in Schwerpunkten und Zusatzweiterbildungen (Ausnahmen: Medizinische Informatik, Notfallmedizin) setzt zudem eine (bestimmte) Facharztanerkennung voraus. Die Besonderheiten sind in den Abschnitten B und C der WBO enthalten.
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/gebiete/index.html
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/zusatzwb/index.html

1.12. Ist eine Weiterbildung auch in Teilzeit möglich?
Ja, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Weiterbildungsabschnitt wird zeitanteilig angerechnet (zum Beispiel 12 Monate zu 50 % = 6 Monate), wodurch sich die Weiterbildungszeit entsprechend verlängert. Eine Teilzeittätigkeit muss der Ärztekammer nicht mehr im Vorfeld angezeigt werden. Der zeitliche Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss aber im Zeugnis aufgeführt werden.
Frage 1.25.

1.13. Können Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten als Weiterbildungszeit anerkannt werden?
Weiterbildungsabschnitte unter sechs Monaten sind generell nicht anrechenbar. Ausnahmen regelt die WBO. So können zum Beispiel in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin außerhalb der Pflichtzeiten auch 3-Monats-Abschnitte anerkannt werden.

1.14. Wie wirken sich Unterbrechungen auf die Weiterbildung aus?
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Er-satzdienst, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit, kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

1.15. Lassen sich weit zurückliegende Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten berücksichtigen?
Wurde die Weiterbildung mehr als zehn Jahre unterbrochen, können die bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitte grundsätzlich nicht mehr angerechnet werden.

1.16. Ist eine Weiterbildung auch ohne Entlohnung möglich?
Nein, die Weiterbildung muss im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten, dürfen daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.

1.17. Wie hoch ist die angemessene Weiterbildungsvergütung?
Eine angemessene Weiterbildungsvergütung muss sich an den Durchschnittswerten der branchenüblichen Tarifverträge orientieren (zum Beispiel TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA, TV-L) und muss die Berufsjahre berücksich-tigen. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, so ist die jeweils angemessene Vergütung entsprechend zu reduzieren. Auch wenn die arbeitsrechtliche Rechtsprechung eine bis zu 20 %-ige Reduktion der tariflichen Vergütung noch nicht als sittenwidrig einstuft, sollte der Weiterbildungsassistent als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit ein volles Gehalt erhalten.

1.18. Was ist das „Log-Buch“?
Bei Abschluss der Weiterbildung nach WBO 2006 dient das Log-Buch als Anlage zum Weiterbildungszeugnis (Frage 1.25.). Im Log-Buch werden abschnittsweise, mindestens jährlich die erworbenen Weiterbildungsinhalte und Gespräche dokumentiert. Das Log-Buch des jeweiligen Weiterbildungsgangs steht auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter der folgenden Internetadresse:
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/gebiete/index.html

1.19. Wie müssen die erworbenen Weiterbildungsinhalte im Log-Buch bestätigt werden?
Die Weiterbildungsinhalte müssen nicht zwingend einzeln durch Unterschrift und Datum durch den Weiterbilder bestätigt werden. Zwar müssen die im jeweiligen Jahr durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen zahlenmäßig eingetragen werden. Sie können aber insgesamt, beispielsweise versehen mit einer Klammer, bestätigt werden.

1.20. Muss das Log-Buch zwingend bei der Ärztekammer vorgelegt werden?
Ja, für die Zulassung zur Prüfung bei Abschluss der Weiterbildung nach der WBO 2006 muss das Log-Buch zwingend als Anlage zum Zeugnis bei der Ärztekammer vorgelegt werden.

1.21. Müssen die im Log-Buch genannten „Anhaltszahlen“ vollständig erfüllt werden?
Bei den im Log-Buch genannten Anhaltszahlen handelt es sich grundsätzlich um Mindestzahlen, die erreicht werden müssen. Falls in einzelnen Bereichen die Anhaltszahlen unterschritten werden, muss die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtleistungszahlen darüber entscheiden, ob dennoch eine Zulassung zur Prüfung möglich ist.

1.22. Wie werden die Weiterbildungsinhalte bei Abschluss der Weiterbildung nach einer alten WBO bestätigt?
Bei Abschluss der Weiterbildung nach der WBO von 1995 (Frage 1.3.) werden die Weiterbildungsinhalte grundsätzlich im Richtzahlenverzeichnis als Anlage zum Zeugnis bescheinigt. Das Richtzahlenverzeichnis kann bei der zuständigen Bezirksärztekammer angefordert werden.

1.23. Besteht ein Anspruch auf ein Weiterbildungszeugnis?
Ja, der befugte Arzt ist verpflichtet, dem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht besteht generell auch dann fort, wenn der Weiterbilder seine Tätigkeit beendet, an einen anderen Tätigkeitsort wechselt oder seine Berufstätigkeit aufgibt.

1.24. Wann ist ein Weiterbildungszeugnis auszuhändigen?
Hat der Weiterbildungsassistent einen Weiterbildungsabschnitt beendet oder scheidet der Weiterbilder aus, muss das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Auf Antrag des Assistenten oder auf Anforderung durch die Bezirksärztekammer ist das Zeugnis grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auszustellen.

1.25. Welchen Inhalt muss das Weiterbildungszeugnis haben?
Grundsätzlich kann das Weiterbildungszeugnis unter Beachtung der generellen rechtlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Zeugniserstellung frei gestaltet werden. Folgende Mindestangaben müssen allerdings enthalten sein:
·  die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, zeitlicher Umfang der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) sowie etwaige Unterbrechungen der Weiterbildung (Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst etc.);
·  Art der Tätigkeit, Einsatzort (Station, Ambulanz, Funktionsbereich, Intensivmedizin etc.) sowie exakte Angaben zum jeweiligen zeitlichen Umfang;
·  eine ausführliche und detaillierte Darstellung der im angegebenen Zeitraum erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Diese Weiterbildungsinhalte werden im Log-Buch (Fragen 1.18 bis 1.21.) oder im Richtzahlenverzeichnis (Frage 1.22.) als Anlage zum Zeugnis dokumentiert;
·  eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung des Weiterbildungsassistenten. Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss außerdem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles bzw. eine Empfehlung für die Zulassung zur Prüfung enthalten;
·  das Ausstellungsdatum;
·  die Unterschrift des Weiterbilders. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis (Frage 6.6.) müssen Zeugnis und Log-Buch von allen befugten Weiterbildern unterschrieben werden.

1.26. Muss für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis erstellt werden?
Grundsätzlich ja. Zumindest muss bei jedem Wechsel der Weiterbildungsstätte und des Weiterbilders ein Zeugnis erstellt werden. Ferner ist gegebenenfalls bei vereinbarten Rotationsabschnitten ein Zeugnis des zuständigen Abteilungsleiters notwendig.

1.27. Ist ein Wechsel während der Weiterbildung zum Facharzt in eine andere Weiterbildung möglich?
Grundsätzlich ist dies möglich. Für die Anerkennung der Weiterbildungszeiten sind die Weiterbildungszeugnisse maßgebend.

1.28. Was ist zu beachten, wenn die Weiterbildung in Kursen stattfindet?
Ist eine Ableistung von Kursen vorgesehen, müssen diese Kurse und deren Leiter durch die für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer vorab anerkannt sein. Eine Liste der anerkannten Kursveranstalter findet sich unter folgender Internetadresse:
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/20kurse/veranstalter.pdf

1.29. Was bedeutet „integraler Bestandteil“?
Die Inhalte einiger Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildungen beinhalten auch die Weiterbildungsinhalte von Zusatzweiterbildungen. Insoweit sind also bestimmte Zusatzbezeichnungen (ZB) integraler Bestandteil einer Facharzt- (FA) oder Schwerpunktweiterbildung (SP). Demzufolge darf die Zusatzbezeichnung von diesen Fachärzten oder Schwerpunktinhabern geführt werden. Eine separate Urkunde wird hierüber nicht ausgestellt. Beispiele für Zusatzbezeichnungen, die integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung sind, sind etwa die ZB Betriebsmedizin als integraler Bestandteil des FA Arbeitsmedizin, die ZB Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil des FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder des SP Gynäkologische Onkologie sowie die ZB Suchtmedizin als integraler Bestandteil des FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und des FA Psychiatrie und Psychotherapie.
 
2. Weiterbildung im Ausland, EU-Recht

2.1. Kann eine im Ausland absolvierte ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden?
Grundsätzlich ja. Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise als Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung (Frage 1.1. und Frage 1.2.) entsprechen. Zu differenzieren ist jedoch einerseits danach, in welchem Staat die Tätigkeit abgeleistet wurde (Frage 2.2.), und andererseits danach, welche Staatsangehörigkeit der jeweilige Antragsteller innehat (Frage 2.3.).
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/40merkblaetter/20wbAusland.pdf

2.2. Welche Staaten zählen zu den Mitglieds- und Vertragsstaaten (EU-/EWR-/CH-Raum), für welche anderslautende Regelungen gelten als für Drittländer?
Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Neben den 27 EU-Staaten sind Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt nahezu das Gleiche wie für Bürger aus EU- und EWR-Staaten - allerdings mit einigen Besonderheiten, die im Einzelfall direkt mit der zuständige Bezirksärztekammer geklärt werden sollten.

2.3. Kann eine im Ausland erworbene Facharztqualifikation in Deutschland anerkannt werden?
Im Ausland erworbene Facharzttitel können unter bestimmten Umständen anerkannt und in eine deutsche Facharztkompetenz umgeschrieben werden. Zu differenzieren ist hierbei danach, ob die Qualifikation in einem der EU-Mitgliedsstaaten, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (EU-/EWR-/CH-Raum) erworben wurde, oder ob die Facharztqualifikation aus einem anderen Land außerhalb dieses Raumes stammt. Außerdem muss danach unterschieden werden, ob der Antragsteller Angehöriger eines Staates aus dem EU-/EWR-/CH-Raum ist, oder ob er die Staatsbürgerschaft eines Landes aus dem übrigen Ausland innehat.

2.4. Kann die innerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines EU-/EWR-/CH-Staatsangehörigen in einen deutsche Facharzttitel umgeschrieben werden?
Ja. Eine von einem Bürger eines EU- oder EWR-Staates sowie – mit Einschränkungen (Frage 2.2.) – der Schweiz innerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation kann in der Regel von der zuständigen Bezirksärztekammer in den entsprechenden deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden.

Beispiel: Ein österreichischer Staatsbürger hat in Polen die Facharztqualifikation für Augenheilkunde erworben und möchte in Baden-Baden ärztlich tätig werden. Auf Antrag schreibt die Bezirksärztekammer Nordbaden die polnische Facharzturkunde in     eine Urkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg um.

2.5. Welche Unterlagen müssen der Bezirksärztekammer für die Umschreibung vorgelegt werden?
Für die Umschreibung von im Ausland erworbenen Facharzttiteln sollten folgende Unterlagen jeweils im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
· das von der zuständigen Behörde ausgestellte Facharztdiplom,
·  die von der zuständigen Stelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung,
·  gegebenenfalls ausländische Weiterbildungszeugnisse,
·  der Nachweis über die Dauer und den Abschluss des Medizinstudiums.

2.6. Kann eine außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines EU-/EWR-/CH-Staatsangehörigen in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
Eine direkte Umschreibung ist nicht möglich. Nach § 19 Abs. 1 WBO können absolvierte Weiterbildungszeiten jedoch ganz oder teilweise anerkannt werden. Die zuständige Bezirksärztekammer hat die Gleichwertigkeit zu prüfen. Grundsätzlich muss eine Weiterbildungszeit von mindestens 12 Monaten in dem angestrebten Fachgebiet in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet und eine Facharztprüfung im betreffenden Fachgebiet erfolgreich absolviert werden, ehe ein deutscher Facharzttitel verliehen werden kann.

2.7. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anerkennung eines Drittlanddiploms möglich?
Hat ein Bürger eines Staates des EU-/EWR-/CH-Raumes eine Facharztqualifikation in einem sogenannten „Drittland“ – mithin: außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes – erworben, steht diese einer Facharztqualifikation nach dem Recht in der EU, des EWR oder der Schweiz dann gleich, wenn sie von einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz anerkannt wurde und dem Arzt eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates bescheinigt wurde, der die Weiterbildung anerkannt hat (§ 18 b WBO). Die Bezeichnung kann dann auf Antrag von der zuständigen Bezirksärztekammer in die entsprechende deutsche Facharztqualifikation umgeschrieben werden.

Beispiel:   Ein französischer Staatsbürger hat in Kanada die Facharztqualifikation für Neurologie erworben. Diese Qualifikation wurde von Dänemark als gleichwertig anerkannt und der Arzt war nachweislich 3 Jahre in Dänemark als Facharzt für Neurologie tätig. Nun möchte der Arzt in Esslingen tätig werden. Auf Antrag schreibt die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg die kanadische, von Dänemark anerkannte, Facharztqualifikation in eine Urkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg um.

2.8. Welche Alternativen bestehen, wenn die in Frage 2.7. genannten Voraussetzungen zu Anerkennung einer im Drittland erworbenen Facharztqualifikation nicht erfüllt werden?
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können auf Antrag die Weiterbildungszeiten des im Drittland absolvierten Weiterbildungsganges auf eine Weiterbildung im Inland angerechnet werden. Dann allerdings müssen mindestens 12 Monate Weiterbildungszeit im Inland absolviert sowie eine Facharztprüfung bei der zuständigen Bezirksärztekammer erfolgreich bestanden werden, ehe die deutsche Facharztqualifikation von der zuständigen Bezirksärztekammer verliehen werden kann.

Beispiel:   Ein französischer Staatsbürger hat in Kanada die Facharztqualifikation für Neurologie erworben und möchte in Esslingen tätig werden. Eine Umschreibung der kanadischen Urkunde durch die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg findet nicht statt. Allerdings können die kanadischen Weiterbildungszeiten anerkannt werden. Nach mindestens zwölf Monaten Weiterbildung im Fachgebiet in Deutschland kann der französische Arzt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Nach Prüfungszulassung und erfolgreichem Abschluss kann der Arzt dann eine Facharzturkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg erhalten.

2.9. Kann die innerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines Nicht-EU-/EWR-/CH-Bürgers in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
Nein. Bei Angehörigen von Staaten außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes, die eine Facharztqualifikation in einem Staat des EU-/EWR-/CH-Raumes erworben haben, kann eine Umschreibung der Facharztqualifikation in eine inländische Urkunde nicht erfolgen. Hier können lediglich Weiterbildungszeiten auf eine inländische Weiterbildung angerechnet werden. In jedem Fall müssen dann mindestens 12 Monate Weiterbildung in dem angestrebten Fachgebiet in Deutschland absolviert und die Facharztprüfung erfolgreich abgelegt wer-den, ehe ein deutscher Facharzttitel verliehen werden kann.

Beispiel:  Ein japanischer Staatsangehöriger hat in Schweden die Facharztqualifikation für Haut- und Geschlechtskrankheiten erworben und möchte in Offenburg ärztlich tätig werden. Eine Umschreibung der schwedischen Urkunde durch die Bezirks-ärztekammer Südbaden findet nicht statt. Jedoch kann der Arzt nach 12 Monaten Weiterbildung im betreffenden Fachgebiet in Deutschland einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Nach Zulassung und erfolgreichem Abschluss kann er dann eine Facharzturkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg erhalten.

2.10. Kann die außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes erworbene Facharztqualifikation eines Nicht-EU-/EWR-/CH-Bürgers in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden?
Nein. Bei Angehörigen von Staaten außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes, die ihre Facharztqualifikation in einem Drittland, also einem Staat außerhalb des EU-/EWR-/CH-Raumes, erworben haben, können auf Antrag lediglich Weiterbildungszeiten auf eine Weiterbildung im Inland angerechnet werden. In jedem Fall müssen dann 12 Monate Weiterbildungszeit im Inland in dem angestrebten Fachgebiet absolviert sowie eine Facharztprüfung bei der zuständigen Bezirksärztekammer erfolgreich bestanden werden.

Beispiel:  Ein tunesischer Staatsangehöriger hat in Marokko die Facharztqualifikation für Radiologie erworben und möchte in Friedrichshafen ärztlich tätig werden. Eine Umschreibung der marokkanischen Urkunde durch die Bezirksärztekammer Südwürttemberg findet nicht statt. Um einen deutschen Facharzt erwerben zu können, muss der Arzt 12 Monate Weiterbildung in Deutschland im Fachgebiet Radiologie absolvieren. Dann kann er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen und erhält – nach Prüfungszulassung und erfolgreichem Abschluss – eine Facharzturkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

2.11. Kann eine im Ausland erworbene Zusatzbezeichnung umgeschrieben werden?
Nein. Weder Zusatzbezeichnungen, die in einem Staat des EU-/EWR-/CH-Raumes erworben wurden, noch Zusatzqualifikationen, die aus einem Drittland stammen, können in entsprechende deutsche Zusatzbe-zeichnungen umgeschrieben werden. Für Angehörige eines Staates aus dem EU-/EWR-/CH-Raum gelten hier keine Sonderregelungen, denn die einschlägige EU-Richtlinie regelt ausschließlich die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Facharztqualifikationen. Daher kann die im Ausland abgeleistete Wei-terbildungszeit lediglich auf eine inländische Weiterbildung angerechnet werden.

2.12. Ist es möglich, während eines Auslandsaufenthalts Kammermitglied der Landesärztekammer Ba-den-Württemberg zu bleiben?
Ja. Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg bleiben. Allerdings muss unmittelbar vor der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland eine Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestanden haben. Dann kann innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Bezirksärztekammer die freiwillige Kammermitgliedschaft schriftlich beantragt werden.

2.13. Welche Vorteile hat eine freiwillige Kammermitgliedschaft?
Freiwillige Kammermitglieder erhalten weiterhin Informationen und Publikationen. Auch können sie Weiterbildungsanerkennungen nach deutschem Recht beantragen und die Beratungsleistungen der für sie zuständigen Bezirksärztekammer in Anspruch nehmen. Nach Verlust der Kammermitgliedschaft ist die Bezirksärztekammer nicht mehr verpflichtet, Auskünfte zu Weiterbildungsfragen zu erteilen. Außerdem ist eine Antragstellung auf Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung dann nicht mehr möglich.
 www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/mitgliedschaft.pdf
 
3. Spezielle Regelungen

3.1. Was versteht man unter dem „common trunk“?
Der common trunk ist die gemeinsame Basisweiterbildung für den Erwerb verschiedener Facharztkompetenzen innerhalb eines Gebietes. Eine gemeinsame Basisweiterbildung gibt es jeweils in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Pathologie und Pharmakologie.

3.2. Muss die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie zu Beginn der Weiterbildung stattfinden?
Die Basisweiterbildung sollte zu Beginn einer Facharztweiterbildung absolviert werden. Darauf aufbauend erfolgt dann die Weiterbildung in der angestrebten speziellen Facharztkompetenz.

3.6. Nach welcher Weiterbildungsordnung kann eine im Jahr 2008 begonnene Weiterbildung in der Fach-arztkompetenz Viszeralchirurgie abgeschlossen werden?
Zum 01.04.2011 ist eine Satzungsänderung der Weiterbildungsordnung in Kraft getreten. Seither besteht ein Wahlrecht dergestalt, dass eine vor diesem Stichtag begonnene Weiterbildung in der Viszeralchirurgie entweder bis zum 31.12.2017 noch nach den vor dem 01.04.2011 geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden kann. Oder die Weiterbildung wird gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung absolviert.

3.7. Ein Facharzt für Strahlentherapie führt auch medikamentöse Tumortherapien durch. Wie verhält es sich mit dem Führen dieser Zusatzbezeichnung?
Die Inhalte der Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie sind in der WBO als integraler Bestandteil unter anderem der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie ausgewiesen. Laut WBO können Zusatzbezeichnungen, deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen Weiterbildung sind, von diesen Fachärzten auch geführt werden. Eine separate Urkunde wird hierfür nicht ausgestellt.
Frage 1.29.
 
4. Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin

4.1. Welche Weiterbildungszeiten müssen für den Erwerb der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin nach aktueller Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden?
Nachgewiesen werden müssen zum einen 36 Monate in der stationären Inneren Medizin. Davon können bis zu 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (gegebenenfalls in 3-Monats-Abschnitten) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden. Zum anderen ist der Nachweis von 24 Monaten in der ambulanten hausärztlichen Versorgung erforderlich. Hierauf können bis zu sechs Monate Chirurgie (auch in 3-Monats-Abschnitten) angerechnet werden. Außerdem muss ein 80-Stunden-Kurs in Psychosomatischer Grundversorgung absolviert werden.

4.2. Welcher Anteil der Gesamtweiterbildungszeit muss zwingend im Krankenhaus absolviert werden?
Erforderlich ist eine Mindestweiterbildungszeit von 18 Monaten Innere Medizin im Stationsdienst.

4.3. Können Weiterbildungszeiten aus einer anderen Facharztweiterbildung angerechnet werden?
Falls es sich um eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung handelt, können sogenannten "Quereinsteigern" ihre bisher absolvierten Weiterbildungszeiten und -inhalte als "abweichender gleichwertiger Weiterbildungsgang" im Rahmen einer Einzelfallentscheidung weitgehend anerkannt werden.

4.4. Gibt es spezielle Fortbildungen für angehende Allgemeinärzte?
Ja, alle Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung Allgemeinmedizin befinden, können einem speziellen Schulungsprogramm teilnehmen. Das Schulungsprogramm wird von den einzelnen Bezirksärztekammern individuell angeboten.

4.5. Wird die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin finanziell gefördert?
Ja. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.

4.6. Wie hoch sind die monatlichen Förderbeiträge?
Niedergelassene Weiterbilder erhalten von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen für die Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung einen Zuschuss zum Gehalt des Weiterbildungsassistenten in Höhe von derzeit 3.500 Euro.
Im stationären Bereich beteiligen sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen mit Gehaltszuschüssen in Höhe von 1.020 Euro für die Weiterbildung in der Inneren Medizin sowie in Höhe von 1.750 Euro für die anrechenbare Weiterbildung in den anderen Fachgebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, also z.B. in der Chirurgie.

4.7. Wie wird ein Weiterbildungsassistent, für den eine Förderung besteht, entlohnt?
Die als Gehaltszuschuss bestimmten Fördergelder werden an die zuständigen Weiterbilder, das heißt an den Krankenhausträger oder an den niedergelassenen Arzt, ausbezahlt. Dieser entlohnt seinerseits den Weiterbildungsassistenten. 

4.8. Gilt die Weiterbildung mit dem erhaltenen Gehaltszuschuss schon als „angemessen vergütet“?
Nein, der Vergütung für eine ärztliche Tätigkeit im stationären wie auch im ambulanten Bereich muss der Durchschnittswert der branchenüblichen Tarifverträge zugrunde gelegt werden. Sie richtet sich zudem nach den Berufsjahren. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang kann die Vergütung anteilig reduziert werden. Auch wenn die arbeitsrechtliche Rechtsprechung eine bis zu 20 %-ige Reduktion der tariflichen Vergütung noch nicht als sittenwidrig einstuft, soll der Weiterbildungsassistent als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit ein volles Gehalt erhalten.

4.9. Welche Weiterbildungsabschnitte  können gefördert werden?
Es können alle Zeiträume gefördert werden, die auf die Weiterbildung Allgemeinmedizin angerechnet werden können, also beispielsweise Weiterbildungsabschnitte in folgenden Fachgebieten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.

4.10. Kann die Weiterbildung auch in einer Rehabilitationseinrichtung absolviert werden?
Das Förderprogramm gilt nicht nur für Weiterbildungsstellen in Krankenhäusern, sondern auch für Weiterbildungsstellen in Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen zur Erbringung von Rehabilitationsleistungen für gesetzlich Versicherte zugelassen sind (§ 111 SGB V). Der Förderantrag ist für eine Weiterbildungsstelle wie im Krankenhaus zu stellen. Bei der erstmaligen Beantragung einer Förderstelle sollte die Rehabilitationseinrichtung dem Antrag eine Kopie ihres Versorgungsvertrags beilegen.

4.11. Kann die finanzielle Förderung auch für sogenannte „Quereinsteiger“ in Anspruch genommen wer-den?
Ja, das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für alle, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten.

4.12. Spielt die Reihenfolge der absolvierten Weiterbildungsabschnitte für die Förderung eine Rolle?
Die Förderung im ambulanten Bereich setzt grundsätzlich voraus, dass die stationäre Mindestweiterbildungszeit von eineinhalb Jahren in der Inneren Medizin im Krankenhaus vor Förderbeginn bereits abgeleistet wurde.

4.13. Gibt es auch Fördermittel für den Besuch von Weiterbildungskursen?
Für den Besuch von Kursen, die für die hausärztliche Weiterbildung relevant sind, können im stationären Bereich einmalig zusätzliche Fördermittel in Höhe von 150 Euro beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus ebenfalls einen mindestens gleich hohen Zuschuss leistet.
Eine vorherige Beantragung ist nicht erforderlich. Der Kurs muss bis zum 30.06. des Folgejahres nachgewie-sen werden. Hierzu ist das entsprechende Formular ( www.dkgev.de, Rubrik: Aus- und Weiterbildung/Förderprogramm Allgemeinmedizin) bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft einzureichen, dem die Bestätigung über die Teilnahme am Kurs und die Rechnung des Veranstalters beizufügen sind. Wie die Förderung der Weiterbildungsstelle werden auch die Fördermittel für den Besuch eines Weiterbildungskurses erst gegen Ende des Folgejahrs ausgeschüttet.

4.14. Können bei einem Fachwechsel finanziell geförderte Weiterbildungsabschnitte auch auf eine ande-re Facharztweiterbildung angerechnet werden?
Ja. Weiterbildungsabschnitte können unabhängig von der finanziellen Förderung nach den Bestimmungen der WBO angerechnet werden.
Frage 1.27.

4.15. Besteht eine Rückzahlungspflicht der Fördergelder, wenn die Weiterbildung in der Allgemeinmedi-zin nicht abgeschlossen und die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin nicht erworben wird?
Gemäß der Fördervereinbarung muss sich der Weiterbildungsassistent gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV BW) schriftlich verpflichten, die ihm auf Darlehensbasis gewährten Förderbeträge zurückzuzahlen, wenn er der KV BW nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der erstmaligen Förderung den Abschluss der Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin durch Vorlage der Facharzturkunde nachweist.
Im stationären Bereich muss keine Rückzahlungsverpflichtung unterschrieben werden. Der Arzt in Weiterbildung muss im Zusammenhang mit dem Förderantrag des Krankenhauses erklären, dass er die geförderten Weiterbildungsabschnitte zum Zweck der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nutzen wird. Obwohl diese Verpflichtungserklärung eine ernsthafte Entscheidung des Arztes für die Allgemeinmedizin voraussetzt, wird weder der Arzt noch das Krankenhaus finanziell "bestraft", wenn die Weiterbildung Allgemeinmedizin nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fachgebiet gewechselt, die Weiterbildung aus Gründen der Familienplanung unterbrochen oder aufgegeben wird oder die Weiterbildung aus sonstigen Gründen nicht beendet wird: Die Förderbeträge in der stationären Weiterbildung müssen anders als bei der ambulanten Weiterbildung nicht zurückgezahlt werden.

4.16. Wie wird die Förderung einer Weiterbildungsstelle im Krankenhaus beantragt?
Die Förderung wird nicht vom Arzt in Weiterbildung, sondern vom Krankenhaus beantragt. Antragsstelle ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Weiterbildungsstelle für einen anderen Fachbereich als Weiterbildungsstelle für die Allgemeinmedizin genutzt wird. Das Krankenhaus kann nicht eine Weiterbildungsstelle auf "Vorrat" fördern lassen, sondern muss den Förderantrag für einen konkreten Stellenbewerber stellen. Das Krankenhaus muss für die Antragstellung das hierfür bereitgestellte Formular nutzen. Das Formular sowie Hinweise zur Antragstellung finden sich unter www.dkgev.de (Rubrik: Aus- und Weiterbildung/Förderprogramm Allgemeinmedizin). Der Stellenbewerber ist auch an der Antragstellung beteiligt. Er muss für einen vollständigen Antrag des Krankenhauses zwei Formulare unterschreiben:
- Erklärung, den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung Allgemeinmedizin zu nutzen, und zum geplanten Weiterbildungsverlauf
- Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung.
Die Zahl der geförderten Stellen ist kontingentiert. Das Kontingent wurde aber noch nie voll ausgeschöpft, so dass bislang bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung jede beantragte Stelle auch tatsächlich gefördert werden konnte.

4.17. Wann werden die Förderbeträge an das Krankenhaus ausbezahlt?
Die Fördermittel werden im Krankenhaus - anders als im niedergelassenen Bereich - nicht monatlich ausgezahlt, sondern nachträglich am Ende des Weiterbildungsabschnittes. Bei längeren Weiterbildungsabschnitten steht dem Krankenhaus die Möglichkeit offen, eine kalenderjährliche Auszahlung für Teilabschnitte zu fordern.
Die Förderbeträge sind vom Krankenhaus bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beantragen. Hierfür sind folgende Nachweise erforderlich:
- Der Weiterbilder muss ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis zum Jahreswechsel ausstellen. Das Zeugnis ist bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen.
- Die zuständige Bezirksärztekammer muss eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie die Anrechnungsfähigkeit der abgeleisteten Weiterbildungszeit bestätigt.
- Das Krankenhaus muss eine Nachweiserklärung zu dem absolvierten Weiterbildungsabschnitt abgeben und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu übermitteln. Hierzu muss folgendes Formular verwendet werden (Link). Der Nachweiserklärung muss eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksärztekammer beigelegt werden. 
Die DKG beantragt ihrerseits nach Eingang der Förderanträge aller Krankenhäuser die Fördergelder bei den Krankenkassen. Die Fördergelder werden von der DKG nur einmal jährlich ausgezahlt und zwar gegen Ende des Kalenderjahrs.

4.18. Kann bei einer Bewerbung auf eine Weiterbildungsstelle davon ausgegangen werden, dass das För-derprogramm Allgemeinmedizin bekannt ist und bei der Bewerberauswahl von vornherein mit berück-sichtigt wird?
Das Förderprogramm für die Weiterbildung besteht zwischenzeitlich seit über 10 Jahren. Die meisten Krankenhausverwaltungen sind über das Förderprogramm informiert. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Leitenden Ärzte, die das Vorstellungsgespräch führen, nicht immer wissen, dass die Besetzung der Stelle durch einen Arzt in Weiterbildung für die Allgemeinmedizin finanziell gefördert wird. Es kann daher nicht schaden, wenn der Weiterbildungsassistent bei seiner Bewerbung hierauf nochmals hinweist.

 
5. Antrags- und Prüfungsverfahren

5.1. Muss für den Erwerb einer Facharzt-, einer Schwerpunkt- oder einer Zusatzbezeichnung immer eine Prüfung absolviert werden?
Ja, eine Weiterbildungsbezeichnung kann nur nach erfolgreich absolvierter mündlicher Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Ärztekammer erworben werden.
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/40merkblaetter/10pruefung.pdf

5.2. Kann der Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei jeder Ärztekammer gestellt werden?
Nein, die Antragstellung ist nur bei jener Ärztekammer möglich, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Kammermitglied ist. Die Kammermitgliedschaft richtet sich in erster Linie nach dem Tätigkeitsort. Hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer verlassen, darf diese dessen Weiterbildungsantrag nicht weiter bearbeiten und auch keine Prüfung mehr durchführen.

5.3. Wann kann ich mich frühestens zur Prüfung anmelden?
Wenn die in der WBO vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeiten und -inhalte erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Bezirksärztekammer gestellt werden. Das Antragsformular ist auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg hinterlegt: 
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/35antrag/index.html

5.4. Welche Unterlagen müssen bei der Prüfungsanmeldung eingereicht werden?
Dem Antragsformular beizufügen sind sämtliche Weiterbildungszeugnisse, das Log-Buch und gegebenenfalls Bescheinigungen über eine Kursteilnahme im Original oder in beglaubigter Fotokopie.

5.5. Wann finden die Prüfungen statt?
Es gibt keine festen Prüfungstermine. Diese werden nach Bedarf und Kapazität mit den Prüfern vereinbart und rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin – mitgeteilt. Terminwünsche der Kandidaten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

5.6. Wo finden die Prüfungen statt?
In den Hauptgebieten der Medizin finden die Prüfungen bei der jeweils für den Antragsteller zuständigen Bezirksärztekammer, mithin in Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Reutlingen, statt. Einige seltenere Weiterbildungsgänge werden zentral bei einzelnen Bezirksärztekammern für Kandidaten aus den Kammerbezirken mehrerer bzw. aller anderen Bezirksärztekammern geprüft. Eine Liste der Prüfungsorte ist im Merkblatt "Mündliche Prüfung zur Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung", einzusehen im Internet, enthalten. 
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/40merkblaetter/10pruefung.pdf

5.7. In welchem Zeitraum muss die Prüfung nach der Zulassung abgelegt werden?
Das Anerkennungsverfahren endet, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung an einem ihm von der Bezirksärztekammer angebotenen Prüfungstermin teilnimmt.

5.8. Wie lange dauert eine Prüfung?
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.

5.9. Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?
Der Ausschuss, der die Prüfung abnimmt, ist mit mindestens drei Ärzten besetzt, von denen zwei im Besitz der zu prüfenden Weiterbildungsbezeichnung sein müssen.

5.10. Was ist Gegenstand der Prüfung?
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse. Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die zum Gebiet gehören, erstrecken.

5.11. Gibt es von der Ärztekammer einen Fragenkatalog für die Prüfung?
Nein, die Prüfer können Fragen aus dem gesamten Fachgebiet stellen.

5.12. Wie wird geprüft?
Die Prüfung findet mündlich in Form eines Fachgesprächs statt. In einigen Fachgebieten werden zum Teil auch Hilfsmittel, wie zum Beispiel Mikroskop, Röntgenaufnahmen etc., eingesetzt.

5.13. In welcher Sprache wird die Prüfung durchgeführt?
Die Prüfungen werden ausnahmslos in deutscher Sprache durchgeführt. Dies setzt zwingend gute Deutschkenntnisse des Kandidaten voraus, denn der Prüfungserfolg hängt nicht nur von der Fachqualifikation, sondern auch von der Sprachkompetenz ab.

5.14. Wie und wann erfährt der Kandidat, ob die Prüfung bestanden wurde?
Nach Abschluss der Prüfung spricht der Prüfungsausschuss (Frage 5.9.) gegenüber dem Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer eine Empfehlung dahingehend aus, ob die Prüfung als erfolgreich bestanden zu werten ist oder nicht. Die endgültige Entscheidung, ob die Prüfung erfolgreich absolviert wurde, trifft der Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer. Auch über etwaige Auflagen (Frage 5.16.) im Falle des Nichtbestehens, entscheidet der Vorstand, und nicht der Prüfungsausschuss. Die jeweilige Mitteilung betreffend den Prüfungserfolg erfolgt durch die zuständige Bezirksärztekammer.

5.15. Kann eine nichtbestandene Prüfung wiederholt werden?
Ja. Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Bezirksärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Vorstand der Bezirksärztekammer legt fest, ob und gegebenenfalls welche Auflagen erteilt werden. Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung durchgeführt werden.

5.16. Welche Auflagen können bei Nichtbestehen einer Prüfung erteilt werden?
Die Auflagen, welche ein Kandidat nach einer erfolglosen Prüfung zu erfüllen hat, können die Weiterbildungszeit verlängern, die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen oder Wissenslücken durch Studium von Fachliteratur auszugleichen.
5.17. Wie schnell wird nach der Prüfung die Facharzturkunde ausgestellt?
Die Facharzturkunde wird nach bestandener Prüfung zeitnah, in der Regel innerhalb einer Woche, mit Datum der Prüfung ausgestellt und übersandt.

5.18. Ist das Prüfungsverfahren gebührenpflichtig?
Ja, die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die Gebührenordnung steht auf folgender Internetseite: 
www.aerztekammer-bw.de/20/arztrecht/05kammerrecht/go.pdf

 
6. Weiterbildungsbefugnis und Pflichten des Weiterbilders

6.1. Was ist eine Weiterbildungsbefugnis?
Eine Weiterbildungsbefugnis ist die einem qualifizierten Arzt von der Bezirksärztekammer erteilte Berechtigung, einen Assistenten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung weiterzubilden.

6.2. Wozu benötigt ein Arzt eine Weiterbildungsbefugnis?
Nur Tätigkeiten, die unter verantwortlicher Leitung eines befugten Weiterbilders an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden, können einem Weiterbildungsassistenten als Weiterbildungszeit anerkannt werden.
Frage 1.6. und Frage 1.7.

6.3. Wer kann eine Weiterbildungsbefugnis erhalten?
Die Weiterbildungsbefugnis kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung, in der er weiterbilden möchte, selbst erworben hat. Grundlage für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist das Leistungsspektrum sowie die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.

6.4. Wie erhält man eine Weiterbildungsbefugnis?
Die Weiterbildungsbefugnis wird dem Arzt von der Bezirksärztekammer auf Antrag erteilt. Zuständig für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist die Bezirksärztekammer, in deren Kammerbezirk der Weiterbilder ärztlich tätig und somit Kammermitglied ist. Dort sind auch die Antragsunterlagen erhältlich.

6.5. Wo ist ersichtlich, ob ein Weiterbilder eine gültige Weiterbildungsbefugnis besitzt?
Die in Baden-Württemberg zur Weiterbildung nach den WBO 1995 und/oder 2006 befugten Ärztinnen und Ärzte sind auf der Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg hinterlegt. Auskünfte zur Weiterbildungsbefugnis erteilt auch die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Weiterbilder tätig ist.
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/30wbbefugt/index.html

6.6. Welche Pflichten hat ein Weiterbilder?
Die Pflichten des Weiterbilders sind in der WBO geregelt. Insbesondere besteht die Pflicht,
·  die Weiterbildung persönlich und ganztätig zu leiten. Bei einer gemeinsamen Befugnis sind komplementäre Arbeitszeiten erforderlich ( Frage 6.9.).
·  dem Assistenten das zeitlich und inhaltlich gegliederte Weiterbildungsprogramm auszuhändigen.
·  dem Assistenten ein Weiterbildungszeugnis auszuhändigen (Frage 1.25.).
·  die Weiterbildung ordnungsgemäß zu dokumentieren und die abgeleisteten Inhalte durch persönliche Unterschrift zu bestätigen (Fragen 1.18 bis 1.21.).
·  ein jährliches Gespräch mit dem Weiterbildungsassistenten über Stand und Fortgang der Weiterbildung zu führen und dieses Gespräch im Log-Buch zu dokumentieren.
·  dem Assistenten gegebenenfalls die Teilnahme an einer mit der Ärztekammer vereinbarten Rotation zu ermöglichen (Frage 1.10.).
·  Struktur- und Größenänderungen der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzuzeigen (Frage 6.8.).
·  an Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer Baden-Württemberg teilzunehmen.

6.7. Wann endet eine Weiterbildungsbefugnis?
Die Weiterbildungsbefugnis erlischt mit dem Tätigkeitsende des befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder mit der Auflösung der Weiterbildungsstätte.

6.8. Welche Veränderungen muss der Weiterbilder bei der Bezirksärztekammer anzeigen?
Der Weiterbilder muss jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzeigen.
Anzeigepflichtige Veränderungen sind insbesondere:
·  das Ausscheiden eines Arztes aus der Weiterbildungsstätte (Praxis oder Abteilung) bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis.
·  ein örtlicher Wechsel der Weiterbildungsstätte, etwa bei Verlegen des Praxissitzes.
·  die Änderung der Praxisstruktur, beispielsweise die Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft, der Wechsel der Praxis in ein MVZ oder die Neugründung einer bzw. der Beitritt zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.
·  die Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung.
·  die Beendigung einer Belegarzttätigkeit.
·  ein veränderter Beschäftigungsumfang des Weiterbilders.
·  eine Kompetenzveränderung des Weiterbilders, beispielsweise die Übernahme zusätzlicher anderer Aufgaben oder der Wechsel in die Geschäftsführung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen Einrichtung.

6.9. Kann ein Weiterbilder eine Weiterbildungsbefugnis erhalten, wenn er nicht in Vollzeit tätig ist?
Ja, wenn die grundsätzlich ganztägige Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte gewährleistet ist. Mehrere an einer Weiterbildungsstätte teilzeitbeschäftigte Weiterbilder müssen also stets die ganztägige Weiterbildung durch komplementäre Arbeitszeiten nachweisen.

letzte Änderung am 01.04.2012

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