Bekanntmachung des Bezirkswahlleiters für den Bereich der Bezirksärztekammer Nordbaden

Zur Vorbereitung der Kammerwahl 2014 werden nach § 12 der Wahlordnung der Landes-ärztekammer Baden-Württemberg (WO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.2013 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2013, S. 554) Listen der im Mitgliederverzeichnis der Bezirksärztekammer Nordbaden erfassten Wahlberechtigten für jeden Wahlkreis (Wählerlisten) aufgestellt. Wahlkreise sind die Bereiche der Ärzteschaft nach Maßgabe der Sat-zung der Bezirksärztekammer Nordbaden zur Ausführung der (Rahmen-) Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzteschaften vom 12.12.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2002, Seite 35): Baden-Baden, Calw, Freudenstadt, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Pforzheim/Enzkreis, Rastatt.

Gemäß § 11 Abs. 1 WO sind wahlberechtigt und wählbar alle der Bezirksärztekammer Nordbaden zugehörigen Ärztinnen und Ärzte (§§ 2 Abs. 1 Nummer 1, 22 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz), deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz verloren gegangen ist oder die nicht auf Ihr Wahlrecht und ihrer Wählbarkeit nach § 14 Abs. 4 Heilberufe-Kammergesetz verzichtet haben. Im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Wahlkreis den ärztlichen Beruf ausübt oder, ohne ärztlich tätig zu sein, seinen Wohnsitz darin hat. Bei Ärztinnen und Ärzten, die an mehreren Orten innerhalb des Landes ihren Beruf ausüben, bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer Bezirksärztekammer nach dem Ort der überwiegenden Tätigkeit. Die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die laufende Wahlperiode berührt das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach den Sätzen 1 und 2 für die folgende Wahlperiode nicht. Freiwillige Kammermitglieder (§ 2 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz) sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

Wahlberechtigte können von ihrem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn sie in die Wählerliste eingetragen sind (§ 11 Abs. 3 WO). Wer erst nach Abschluss der Wählerliste (§ 14 WO) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 WO erfüllt, ist

a) wahlberechtigt und wählbar, wenn er bei Einreichung des Wahlvorschlags (§ 16 Abs. 2 Satz 2) durch Vorlage eines Beschäftigung- bzw. Meldenachweises sein Wahlrechts und seine Wählbarkeit nachweist,

b) wahlberechtigt, wenn er nicht bereits in einem anderen Wahlbezirk und/oder einem anderen Wahlkreis von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; er kann sich vom zuständigen Bezirkswahlleiter die Wahlunterlagen aushändigen lassen, wenn er spätestens bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist durch Vorlage eines Beschäftigung- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht nachweist. Die Wahlunterlagen werden auf Antrag übersandt, wenn deren Zugang noch vor Ablauf der Wahlfrist zu erwarten ist.

Die Wählerlisten für alle Wahlkreise liegen in der Zeit vom 2.06. bis 11.06.2014 in der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer Nordbaden, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, 4. OG, zur Einsichtnahme aus.

Wahlberechtigte, die die Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig halten, können ihre Berichtigung während der Auflegung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Bezirkswahlausschuss der Bezirksärztekammer Nordbaden.


Buhr
Bezirkswahlleiter



letzte Änderung am 17.02.2014