Bekanntmachung des Bezirkswahlleiters für den Bereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

Die Neuwahlen der Mitglieder zur Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg werden im November 2014 durchgeführt. Zur Vorbereitung der Kammerwahl 2014 werden gem. § 12 der Wahlordnung vom 22.11.2013 in der Zeit vom 2. Juni bis 11. Juni 2014 (je einschließlich) die amtlichen Wählerlisten für alle Wahlkreise bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Haldenhaustraße 11, 72770 Reutlingen, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aufgelegt. Stichtag für die Aufnahme in die Wählerlisten ist der 31. Mai 2014.

Jede/r Wahlberechtigte, der eine oder mehrere Wählerlisten für unrichtig oder für unvollstän-dig hält, kann die Berichtigung während der Dauer der Auflegung beantragen. Der Bezirkswahlausschuss entscheidet über die Berichtigungsanträge und benachrichtigt die Antragstel-ler und die Betroffenen.

Nach Ablauf der Auflegungsfrist sind Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Wählerlisten nicht mehr zulässig. Wählen können die Wahlberechtigten, die in die Wählerlisten ihres Wahlkreises als Wahlberechtigte eingetragen sind und diejenigen, die erst nach Abschluss der Wählerlisten Kammermitglied werden. Wer erst nach Abschluss der Wählerliste Kammermitglied wird, ist

a) wahlberechtigt und wählbar das Mitglied, das bei Einreichung eines Wahlvorschlages  durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit nachweist,

b) wahlberechtigt das Mitglied, das nicht bereits in einem anderen Wahlbezirk und/oder in einem anderen Wahlkreis von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; es kann sich vom zuständigen Bezirkswahlleiter die Wahlunterlagen aushändigen lassen, wenn es spätestens bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist (27.11.2014) durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht nachweist. Die Wahlunterlagen werden auf Antrag übersandt, wenn deren Zugang noch vor Ablauf der Wahlfrist zu erwarten ist.

Maßgebend für die Zugehörigkeit zum Wahlkreis ist der Ort, an dem der Wahlberechtigte seine ärztliche Tätigkeit ausübt, andernfalls der Wohnort. Bei Ärztinnen und Ärzten, die an mehreren Orten innerhalb Baden-Württembergs ihren Beruf ausüben, bestimmt sich die Zugehörigkeit nach dem Ort der überwiegenden Tätigkeit. Wahlberechtigt sind alle der Bezirksärztekammer angehörenden Ärztinnen und Ärzte, denen das Wahlrecht nicht infolge Anordnung der rechtlichen Betreuung in allen Wirkungskreisen, Verlust des Wahlrechts durch Strafurteil, Aberkennung durch berufsgerichtliche Entscheidung oder Ruhen der ärztlichen Berufserlaubnis entzogen wurde, und die nicht auf ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit schriftlich verzichtet haben, weil sie ihren Beruf nicht mehr ausüben. Freiwillige Kammermitglieder sind weder wahlberechtigt noch wählbar.



Dr. iur. A. Foth
Bezirkswahlleiter

letzte Änderung am 18.03.2014