Novellierte Berufsordnung und eingehende Diskussion über ärztliche Weiterbildung

Vertreterversammlung der Landesärztekammer

klein Laek-Vertreter025 gutIm Vorfeld des Baden-Württembergischen Ärztetags traf sich die Vertreterversammlung (VV) der Landesärztekammer Baden-Württemberg am vergangenen Freitag zur Arbeitssitzung. Präsident Dr. Clever ging in seinem Bericht unter anderem auf die aktuelle gesundheitspolitische Großwetterlage ein, auch im Hinblick auf das Landeskrebsregistergesetz, das Krankenhaussterben im Südwesten oder die Bonus-Anreize in Chefarztverträgen. Anhand dieser Beispiele stellte Dr. Clever unmissverständlich klar, dass Ärztinnen und Ärzte - nach den Patienten - die wichtigsten Personen im Gesundheitswesen sind, wofür ihm die Vertreterversammlung einhelligen Beifall zollte.
Die Delegierten verabschiedeten mehrere gesundheits- und berufspolitische Entschließungen (siehe Kasten). Dabei forderten sie unter anderem eine ausreichende Finanzierung des Gesundheitswesens und sie missbilligten, dass Tarifabschlüsse auf dem Krankenhaussektor zum Anlass für Kündigungen und Abteilungsschließungen genommen werden. Alle Entschließungen im Volltext sind auf der Website der Landesärztekammer zu finden.

Berufsordnungs-Novelle

klein Laek-Vertreter070 gutNachdem der Deutsche Ärztetag in Kiel vor einem Jahr zahlreiche Änderungen in der Muster-Berufsordnung (MBO) beschlossen hatte, war es jetzt Aufgabe der Delegierten, die Beschlussempfehlungen des Ärztetages in verbindliches Satzungsrecht umzusetzen. Dabei wurden nahezu alle Vorgaben aus der MBO unverändert übernommen
Die wichtigsten Abweichungen: Bei § 16 "Beistand für Sterbende" übernimmt die Landesärztekammer nur den ersten Satz, nämlich die Regelung, dass Ärztinnen und Ärzte Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen haben. Die Sätze 2 und 3 der Musterfassung, nämlich dass es verboten ist, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, wurden nicht übernommen. Durch die Streichung des Verbots einer ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung soll eine Verschärfung durch das Berufsrecht über die strafrechtliche Regelung hinaus vermieden werden.
Aufgrund gesetzlicher Vorgabe im Heilberufekammergesetz ist es erforderlich, in der Berufsordnung selbst die wesentlichen Grundpflichten für den ärztlichen Notfalldienst zu regeln. Die jetzt verabschiedete Fassung des § 26 Berufsordnung ist eng an die geltende Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg angelehnt. Zur näheren Ausgestaltung der Bestimmungen über den ärztlichen Notfalldienst existieren darüber hinaus auf Bezirksebene noch spezielle Notfalldienstordnungen. Die jetzt von der Landesärztekammer-VV verabschiedete Fassung regelt bis auf Weiteres die Notfalldienstverpflichtung aller Kammermitglieder (privatärztlich tätige Ärzte und Vertragsärzte) und harmonisiert die Befreiungsgründe der Notfalldienstordnungen der Bezirksärztekammern.

Weiterbildung

klein Laek-Vertreter072 gutMit zwei Runden der Evaluation der Weiterbildung hatten die Ärztekammern Impulse erhalten, um Strukturen und Prozesse in der Weiterbildung zu überdenken und zu optimieren. Vor diesem Hintergrund diskutierte die VV über die Schaffung eines Weiterbildungskatasters, die Befristung bzw. Regelüberprüfung von Weiterbildungsbefugnissen, die Flexibilisierung der Weiterbildung in Teilzeit sowie die Frage einer Pflicht-Weiterbildung im ambulanten Bereich. Der Kammervorstand wurde beauftragt, ein Konzept zur Verbesserung der Strukturqualität der ärztlichen Weiterbildung zu erarbeiten, über das sich die VV eine Meinung bilden will. Im Hinblick auf eine Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis sollen andere Lösungen als die zeitliche Befristung gefunden werden.
Ferner verabschiedeten die Delegierten eine Änderungssatzung, die die Einführung einer Zusatzweiterbildung "Kardio-MRT" beinhaltet, deren Mindesweiterbildungszeit zwölf Monate beträgt.

Inkrafttreten

Die novellierte Berufsordnung wird – nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung – voraussichtlich im Herbst im Ärzteblatt Baden-Württemberg veröffentlicht und tritt danach in Kraft.

 

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letzte Änderung am 23.07.2012