Landesärztekammer informiert praxisnah über Bundeskinderschutzgesetz

Kindeswohlgefährdung und Schweigepflicht

Das Anfang 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz enthält nicht nur Vorschriften zum Kinderschutz im engeren Sinne, sondern bezieht den Begriff  auf alles, was dem Kindeswohl dient. Demnach sollen indirekt auch die Bedingungen des Aufwachsens für ein Kind oder einen Jugendlichen so verbessert werden, dass das Risiko für eine spätere Gefährdung reduziert wird. Entsprechend dieser Zielsetzung wurden weitere Gesetze, geändert und neu das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ in Kraft gesetzt.

Für die Ärzteschaft von wesentlicher Bedeutung sind Regelungen zur einzelfallbezogenen Zusammenarbeit im Kinderschutz. So werden die Schwelle und die Befugnis beschrieben, an der so genannte Berufsgeheimnisträger Informationen an das Jugendamt weitergeben dürfen, wenn sie die Beteiligten aus der Familie bei vermuteter Kindeswohlgefährdung nicht dafür gewinnen konnten, von sich aus Hilfen in Anspruch zu nehmen. So wird jetzt bundesweit gesetzlich geregelt, wann eine Ärztin oder ein Arzt unter Bruch der ärztlichen Schweigepflicht dem Jugendamt über eine Kindeswohlgefährdung Mitteilung machen darf.
 
In der neuen Publikation „Arzt und Kinderschutz“ der Landesärztekammer Baden-Württemberg informiert Reinhold Buhr, Kammeranwalt der Bezirksärztekammer Nordbaden, ausführlich über die neuen Regelungen. Im Mittelpunkt stehen praxisbezogene Hinweise zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen bei der Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht. Ferner enthält die Publikation auch ein übersichtliches Ablaufschema, das ärztliche Maßnahmen beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Minderjähriger beschreibt.

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letzte Änderung am 14.12.2012