Gerichte und Staatsanwaltschaften bezahlen Sachverständige nach neuem JVEG

Verbesserte Vergütung für ärztliche Gutachter

Das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige, die von Gerichten herangezogen werden, erfuhr zum 1. August 2013 eine Novellierung. Dabei wurde unter anderem die Vergütung für ärztliche Gutachten angehoben. Sie beträgt für die Honorargruppe M1 (einfache gutachtliche Beurteilungen) nunmehr 65,00 Euro pro Stunde (bisher 50,00 Euro). Für die Honorargruppe M2 (beschreibende Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) werden 75,00 Euro pro Stunde (bisher 60,00 Euro) vergütet und für die Honorargruppe M3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad) gibt es jetzt 100,00 Euro pro Stunde (bisher 85,00 Euro).

Für Kopien bis zur Größe A3 werden für die ersten 50 Seiten wie bisher 0,50 Euro je Seite erstattet. Für Kopien, die größer als DIN A3 sind, gibt es künftig 3,00 Euro und für Farbkopien jeweils das Doppelte. Für Kopien elektronisch gespeicherter Daten können 1,50 Euro je Datei, maximal aber 5,00 Euro für in einem Arbeitsgang überlassene Dateien in Ansatz gebracht werden.

Eine weitere Änderung gilt es zu beachten: Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Neu ist, dass der Gutachter hierüber zu belehren ist.

Neu eingefügt wurde § 8a JVEG, der regelt, dass die Vergütung entfällt, wenn der Gutachter den Auftraggeber über Umstände, die zu seiner Ablehnung führen können (z.B. Befangenheit), unterrichtet und wenn das Gutachten nicht für das Gericht verwertbar ist.

Zurück

letzte Änderung am 08.10.2013