Landesärztekammer Baden-Württemberg reagiert auf BGH-Urteil

Verbot der Zusammenarbeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen (und anderen Fachärzten) aus Berufsordnung gestrichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 15.05.2014 (bezogen auf einen Fall aus Nordbaden) entschieden, dass das in der baden-württembergischen Berufsordnung für Ärzte ausgesprochene pauschale Verbot der Zusammenarbeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen (und anderen, nur auf Überweisung hin tätig werdenden Arztgruppen bzw. die rein medizinisch-technische Leistungen anbieten) verfassungswidrig ist.

Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat daher der Vertreterversammlung am vergangenen Freitag (25.07.2014) eine Änderungssatzung vorgelegt, mit der die beanstandete Passage in § 18 aus der Berufsordnung gestrichen wird. Zuvor hatte die Landesärztekammer die beabsichtigte Änderung mit ihrer Aufsichtsbehörde, dem Sozialministerium Baden-Württemberg, abgestimmt. Damit wurde vom Vorstand zum frühest möglichen Zeitpunkt auf das BGH-Urteil reagiert, was von der Vertreterversammlung bei der Annahme dieser Änderung ausdrücklich begrüßt wurde.

Demnach dürfen künftig (nach Genehmigung der Satzung durch das Sozialministerium und Veröffentlichung im Ärzteblatt Baden-Württemberg) niedergelassene Ärzte auch mit Radiologen und anderen Fachärzten, die reine medizinisch-technische Leistungen erbringen, in Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zusammenarbeiten. Beachtet werden muss jedoch auch weiterhin, dass ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zum Erbringen einzelner Leistungen nur dann erfolgen darf, wenn er nicht einer Umgehung des § 31 der Berufsordnung für Ärzte ("Unerlaubte Zuweisung") dient.

Eine Umgehung liegt gemäß § 18 Abs. 1 der Berufsordnung insbesondere dann vor, "wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht."  Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind auch künftig der Bezirksärztekammer vorzulegen.

Über die Gewinnverteilung innerhalb von Teilberufsausübungsgemeinschaften wird zu gegebener Zeit das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben; in dieser Frage erfolgte eine Rücküberweisung vom Bundesgerichtshof an die Vorinstanz.

Zurück

letzte Änderung am 28.07.2014